Die Selbstbestimmungsaufklärung ist die Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem medizinischen Eingriff so umfassend über Wesen, Zweck, Risiken und Alternativen der geplanten Maßnahme zu informieren, dass dieser eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung treffen kann. Rechtsgrundlagen sind § 630d und § 630e BGB sowie die Rechtsprechung des BGH, die eine mündliche Aufklärung im persönlichen Gespräch verlangt.

Bedeutung für Ärzte

Ein Aufklärungsmangel gilt im Haftpflichtrecht als eigenständige Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob der Eingriff selbst korrekt ausgeführt wurde. Kann der Arzt eine ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung nicht nachweisen, haftet er für alle kausalen Schäden des Eingriffs, selbst wenn kein Behandlungsfehler vorlag. Gerichte haben in der Praxis häufig Aufklärungsdefizite als Haupthaftungsgrund festgestellt. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen (bei planbaren Eingriffen mindestens einen Tag vorher) und durch eine schriftliche Einwilligungsdokumentation belegt werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass im Streitfall die Beweislast beim Arzt liegt; lückenhafte Dokumentation ist das häufigste Problem in Haftpflichtprozessen.

Abgrenzung

Die Selbstbestimmungsaufklärung ist von der therapeutischen Aufklärung zu unterscheiden: Letztere informiert den Patienten über Verhaltensmaßnahmen nach dem Eingriff (Wundversorgung, Medikamenteneinnahme), berührt aber nicht das Einwilligungsrecht. Auch die Diagnoseaufklärung, bei der der Arzt den Befund mitteilt, ist eine andere Aufklärungsform.

Beispiel

Ein Chirurg plant eine elektive Knie-TEP-Operation. Er klärt den Patienten zehn Tage vor dem Eingriff über Thromboserisiko (ca. 1–3 %), Infektionsrisiko (ca. 0,5–1 %) und die Alternative einer konservativen Therapie auf. Der Patient unterschreibt das Aufklärungsprotokoll; der Arzt dokumentiert das Gespräch in der Krankenakte.

Quellen

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