Die Selbstbeteiligung unterscheidet in der Versicherungstechnik zwischen zwei Grundformen: Bei der absoluten Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer einen festen Euro-Betrag je Schadensfall selbst, unabhängig von der Schadenhöhe. Bei der relativen Selbstbeteiligung wird ein prozentualer Anteil des Schadens einbehalten.
Bedeutung für Ärzte
In der Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Ärzte ist die absolute Selbstbeteiligung die gängigste Form: Typische Werte liegen bei 500 bis 2.500 Euro je Schadenfall. Bei sehr hohen Schadenssummen, wie sie in der Arzthaftpflicht auftreten können, fällt die absolute Selbstbeteiligung kaum ins Gewicht. Die relative Selbstbeteiligung findet sich eher in Sach- und Transportversicherungen. In der PKV ist ebenfalls die absolute Selbstbeteiligung üblich: Ein jährlicher Selbstbehalt von z. B. 1.000 Euro spart monatlich 20 bis 40 Euro Prämie, was im Laufe der Jahre erhebliche Summen ausmachen kann. Ärzteversichert empfiehlt, die Höhe der absoluten Selbstbeteiligung auf das eigene finanzielle Puffer-Niveau abzustimmen: Die Selbstbeteiligung sollte problemlos aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
Abgrenzung
Die absolute Selbstbeteiligung unterscheidet sich von der relativen Selbstbeteiligung durch Vorhersehbarkeit: Beim absoluten Modell ist das maximale Eigenrisiko pro Fall bekannt; beim relativen Modell kann es bei großen Schäden erheblich höher ausfallen. Bei der Kombination beider Formen (kombinierte Selbstbeteiligung) gilt in der Regel ein relatives Modell bis zu einem festgelegten Maximum.
Beispiel
Eine Rechtsschutzversicherung enthält eine absolute Selbstbeteiligung von 300 Euro. Bei einem Rechtsstreit mit Kosten von 5.000 Euro zahlt die Ärztin 300 Euro selbst; die Versicherung übernimmt 4.700 Euro. Bei einer relativen Selbstbeteiligung von 10 % hätte sie dagegen 500 Euro selbst getragen.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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