Selektivverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Einzelverträge, die Krankenkassen gemäß §§ 73b, 73c und 140a SGB V direkt mit einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern abschließen. Sie ergänzen die kollektive Versorgung durch besondere Versorgungsmodelle, etwa Hausarztverträge (§ 73b), Verträge zur besonderen fachärztlichen Versorgung oder integrierte Versorgungsmodelle. Die Teilnahme ist für Ärzte freiwillig.
Bedeutung für Ärzte
Für Vertragsärzte bieten Selektivverträge die Möglichkeit, über die Standardvergütung hinaus Zusatzhonorare zu erzielen, wenn sie an besonderen Versorgungsprogrammen teilnehmen. Im Gegenzug müssen bestimmte Anforderungen an Qualität, Koordination oder Dokumentation erfüllt werden. Hausarztverträge nach § 73b sind weit verbreitet und bieten Allgemeinmedizinern attraktive Ergänzungen zum Kollektivvertrag.
Praxishinweise
Niedergelassene Ärzte sollten die Selektivvertragsangebote der regionalen Krankenkassen prüfen und die Teilnahmevoraussetzungen abwägen. Die zusätzliche Vergütung muss den Mehraufwand für Dokumentation und Koordination rechtfertigen. Ärzteversichert informiert zu Abrechnungs- und Versicherungsthemen im Zusammenhang mit Selektivverträgen.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 73b SGB V Hausarztverträge
- KBV: Selektivverträge und besondere Versorgung
- GKV-Spitzenverband: Vertragsmodelle
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