Ein Selektivvertrag ist ein direkter Einzelvertrag zwischen einem Krankenversicherungsträger und einem oder mehreren Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern, Praxisnetzen), der von der allgemeinen Kollektivversorgung abweicht. Selektivverträge können besondere Vergütungsregelungen, Qualitätsanforderungen und Versorgungsmodelle beinhalten. Im GKV-System sind sie in verschiedenen Rechtsgrundlagen des SGB V verankert.
Bedeutung für Ärzte
Selektivverträge bieten Ärzten die Möglichkeit, an innovativen Versorgungsmodellen teilzunehmen und dabei über den EBM hinausgehende Vergütungen zu erzielen. Typische Beispiele sind Hausarztverträge, Disease-Management-Programme (DMP), integrierte Versorgungsverträge und Verträge im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Die Teilnahme erfordert oft besondere Qualifikationen und Dokumentationsanforderungen.
Praxishinweise
Ärzte sollten Selektivvertragsangebote sorgfältig prüfen und neben der Vergütung auch die administrativen Zusatzbelastungen berücksichtigen. Die Kündigung eines Selektivvertrags kann Fristen und Vertragsstrafen unterliegen. Ärzteversichert informiert zu Versicherungsaspekten und Absicherungslösungen für Praxen, die an Selektivverträgen teilnehmen.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- KBV: Vertragsarztrecht und Selektivverträge
- GKV-Spitzenverband: Selektivverträge
- Gesetze im Internet: § 140a SGB V Integrierte Versorgung
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