Selektivverträge sind Direktvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und einzelnen Leistungserbringern, also Ärzten, Krankenhäusern oder Praxisnetzen, die außerhalb der kollektivvertraglichen Regelversorgung nach SGB V geschlossen werden. Sie ermöglichen individuelle Vergütungsmodelle und besondere Versorgungsformen, die im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nicht abgebildet werden können.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte bieten Selektivverträge die Möglichkeit, besondere Leistungen (z. B. Hausarztverträge nach § 73b SGB V, Integrierte Versorgung nach § 140a SGB V oder besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73c SGB V) vergütungsmäßig attraktiver abzurechnen als im EBM-System. So können hausärztliche Selektivverträge Vergütungsbestandteile enthalten, die 20 bis 50 % über dem kollektivvertraglichen Niveau liegen. Allerdings sind Selektivverträge an Qualitätsanforderungen geknüpft, erfordern IT-Dokumentation und eine Mitgliedschaft in einem Praxisnetz oder einer Hausarztgemeinschaft. Ärzteversichert empfiehlt, vor Abschluss eines Selektivvertrags die Vergütungsstruktur und Laufzeit sorgfältig zu prüfen, da Kündigungsfristen oft ein bis zwei Jahre betragen.
Abgrenzung
Selektivverträge unterscheiden sich vom Kollektivvertrag: Im Kollektivvertrag verhandeln die kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen einheitliche Bedingungen für alle Vertragsärzte. Im Selektivvertrag schließt die Kasse direkt mit dem einzelnen Arzt oder Praxisnetz. Ein Arzt kann gleichzeitig am Kollektivvertrag und an Selektivverträgen teilnehmen.
Beispiel
Ein Allgemeinmediziner schließt sich einem regionalen Hausarztnetz an, das mit der AOK einen Hausarztvertrag nach § 73b SGB V vereinbart hat. Er erhält eine monatliche Grundpauschale von 5 Euro je eingeschriebenem AOK-Patient zusätzlich zur EBM-Vergütung und verpflichtet sich zur Einhaltung definierter Qualitätsindikatoren.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →