Der Sonderausgabenabzug ermöglicht es Steuerpflichtigen, bestimmte private Ausgaben steuerlich geltend zu machen, obwohl sie nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen. Er ist in den §§10 bis 10g EStG geregelt und umfasst vor allem Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere definierte Ausgaben.
Das Wichtigste in Kürze
- Altersvorsorgebeiträge zur Rürup-Rente oder zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben abzugsfähig
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar
- Sonstige Sonderausgaben wie Kirchensteuer und Spenden sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig
Sonderausgabenabzug im Kontext der Arztpraxis
Für selbstständige Ärzte ist der Sonderausgabenabzug besonders bedeutsam, da er die Steuerlast erheblich senken kann. Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sind in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, wenn die entsprechenden Höchstbeträge nach §10 EStG nicht überschritten werden. Für 2025 liegt der Höchstbetrag bei 27.566 Euro (Alleinstehende) und 55.132 Euro (Ehepaare).
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung unbegrenzt abzugsfähig. PKV-Versicherte können den Basisschutz-Anteil ihrer Prämie vollständig geltend machen.
Darüber hinaus können Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in voller Höhe abzugsfähig.
Was Ärzte wissen müssen
Sonderausgaben sind ein oft unterschätztes Steuerinstrument. Ärzteversichert empfiehlt, alle relevanten Positionen in der jährlichen Steuererklärung zu berücksichtigen und einen auf Ärzte spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – §10 EStG
- Bundesfinanzministerium – Einkommensteuerrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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