Der Sonderausgabenabzug bezeichnet die steuerrechtliche Möglichkeit, bestimmte private Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Sonderausgaben umfassen Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge), Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten und Unterhaltsleistungen.
Bedeutung für Ärzte
Für selbstständige Ärzte sind die Vorsorgeaufwendungen die wichtigste Kategorie: Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk und zur Rürup-Rente (Basisrente) sind bis zu 29.344 Euro (2025, Alleinstehende) als Sonderausgaben abziehbar. PKV-Beiträge für die Basisabsicherung (nicht für Komfortleistungen) sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro (Selbstständige) absetzbar; in der Praxis werden diese Beträge durch den Versorgungswerk-Abzug häufig bereits ausgeschöpft. Kirchensteuer ist zu 100 % abzugsfähig. Spenden an gemeinnützige Einrichtungen können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Ärzteversichert empfiehlt, die Sonderausgaben in der Steuererklärung vollständig zu deklarieren, da viele Ärzte gerade die Versicherungsbeitragskomponenten unvollständig angeben.
Abgrenzung
Sonderausgaben unterscheiden sich von Werbungskosten (beruflich veranlasst) und Betriebsausgaben (Praxiskosten) dadurch, dass sie der privaten Lebensführung zugehören, aber per Gesetz ausdrücklich steuermindernd zugelassen sind. Sie unterscheiden sich auch von außergewöhnlichen Belastungen, die nur abzugsfähig sind, wenn sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.
Beispiel
Eine niedergelassene Ärztin zahlt 18.000 Euro Beiträge an ihr Versorgungswerk, 6.000 Euro in einen Rürup-Vertrag und 2.400 Euro Kirchensteuer. Insgesamt macht sie 26.400 Euro Sonderausgaben geltend; bei einem Steuersatz von 42 % spart sie rund 11.088 Euro Einkommensteuer.
Quellen
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