Sonderbedarf bezeichnet im Kassenarztrecht die Ausnahme von der Zulassungssperre in überversorgten Planungsbereichen, wenn ein besonderer lokaler oder fachbezogener Versorgungsbedarf nachgewiesen wird, der durch die vorhandenen Vertragsärzte nicht ausreichend gedeckt ist. Grundlage ist § 101 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit den Bedarfsplanungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Bedeutung für Ärzte

In gesperrten Planungsbereichen, wo der Versorgungsgrad 110 % der Bedarfssollzahl übersteigt, ist eine reguläre Neuzulassung nicht möglich. Der Sonderbedarf bietet einen Weg, dennoch eine Kassenzulassung zu erhalten. Anerkannte Sonderbedarfsfälle sind z. B. ausschließliche Kinderheilkunde in einem Bereich mit hohem Kinderanteil, spezifische Subspezialitäten wie interventionelle Radiologie oder ein nachgewiesener lokaler Versorgungsengpass in einem Stadtteil mit besonderer Bevölkerungsstruktur. Der Antrag muss beim zuständigen Zulassungsausschuss gestellt und durch Daten belegt werden. Ärzteversichert empfiehlt, vor einem Sonderbedarfsantrag die regionalspezifischen Versorgungsdaten bei der kassenärztlichen Vereinigung anzufordern und den Antrag anwaltlich begleiten zu lassen.

Abgrenzung

Sonderbedarf ist von der Nachfolge-Zulassung (Praxisübernahme) zu unterscheiden: Bei der Nachfolge tritt der neue Arzt in die bereits bestehende Zulassung ein; beim Sonderbedarf wird eine neue Zulassung geschaffen. Auch von der Ermächtigung unterscheidet er sich: Ermächtigte Ärzte (häufig Krankenhausärzte) erbringen Leistungen auf Überweisung; beim Sonderbedarf handelt es sich um eine vollwertige Niederlassung.

Beispiel

Ein Kinderpsychiater möchte sich in einem gesperrten Stadtbezirk niederlassen. Er belegt mithilfe von Wartelistendaten, dass Kinder in seinem Einzugsbereich durchschnittlich 14 Monate auf einen Facharzttermin warten. Der Zulassungsausschuss erkennt einen Sonderbedarf an und erteilt die Zulassung.

Quellen

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