Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, die zwar nicht von der Gesellschaft getragen werden, aber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung stehen und wirtschaftlich der Betriebssphäre zuzuordnen sind. Sie werden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft berücksichtigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonderbetriebsausgaben entstehen beim Gesellschafter, nicht bei der Personengesellschaft
  • Typische Beispiele: Zinsen für Beteiligungsdarlehen, Beratungskosten für die Beteiligung, persönliche Fortbildungskosten
  • Sie mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters und damit seine Einkommensteuerbelastung

Sonderbetriebsausgaben im Kontext der Arztpraxis

Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenarbeiten, sind Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Kosten, die ein einzelner Gesellschafterarzt trägt und die mit seiner Beteiligung zusammenhängen, sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Dazu zählen zum Beispiel Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Praxisbeteiligung, Kosten für die Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten oder anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer, das ausschließlich für Praxiszwecke genutzt wird.

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) einer Arztpraxis als GbR oder PartG werden Sonderbetriebsausgaben in der Sonderbilanz oder Ergänzungsrechnung des jeweiligen Gesellschafters erfasst. Der Steuerberater muss diese Posten in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 AO) korrekt zuordnen.

Fehler bei der Erfassung von Sonderbetriebsausgaben können zu einer zu hohen Steuerlast des betroffenen Gesellschafters führen. Eine sorgfältige Dokumentation und Abstimmung mit dem Steuerberater sind daher empfehlenswert.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzte in Personengesellschaften sollten ihre Sonderbetriebsausgaben aktiv dokumentieren und dem Steuerberater rechtzeitig mitteilen. Ärzteversichert empfiehlt, steuerliche und gesellschaftsrechtliche Fragen mit einem auf Mediziner spezialisierten Steuerberater zu klären.

Quellen und weiterführende Informationen

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