Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des GKV-Zusatzbeitrags ist in § 175 Abs. 4 SGB V geregelt. Es gibt gesetzlich Versicherten das Recht, ihre Krankenkasse innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzbeitragserhöhung zu kündigen, ohne die normale zweimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Die Kasse muss über die Erhöhung und das Sonderkündigungsrecht informieren.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte oder freiwillig gesetzlich versicherte niedergelassene Ärzte ist das Sonderkündigungsrecht eine wichtige Möglichkeit, die GKV-Kosten zu optimieren. Gerade bei steigenden Zusatzbeiträgen lohnt ein Kassenvergleich. Wer innerhalb der Frist kündigt und zu einer günstigeren Kasse wechselt, spart bares Geld. Wichtig: Bei Sonderkündigung darf keine Wartezeit für Leistungen anfallen.
Praxishinweise
Ärzte sollten Beitragserhöhungen ihrer Krankenkasse aufmerksam beobachten und das Sonderkündigungsrecht aktiv nutzen, wenn eine günstigere Alternative gefunden wird. Bei der Kassenauswahl sollten neben dem Beitragssatz auch Zusatzleistungen und Serviceangebote berücksichtigt werden. Ärzteversichert berät zu GKV-PKV-Vergleichen für Ärzte.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 175 SGB V Kassenwahl
- GKV-Spitzenverband: Zusatzbeiträge
- Verbraucherzentrale: Krankenkasse wechseln
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