Sozialversicherungspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Beiträge zu den fünf Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung. Sie gilt grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten in Deutschland. Für Ärzte gibt es je nach Beschäftigungs- und Versicherungsform zahlreiche Besonderheiten und Ausnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Gilt für alle abhängig Beschäftigten, also auch angestellte Ärzte
- Niedergelassene Ärzte sind in der Regel nur pflege- und unfallversicherungspflichtig
- Befreiung von Renten- und Krankenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Sozialversicherungspflicht im Kontext der Arztpraxis
Angestellte Ärzte in Kliniken, MVZ oder Praxen unterliegen grundsätzlich der vollen Sozialversicherungspflicht, sofern keine besonderen Ausnahmetatbestände vorliegen. Angestellte Ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie Mitglied in der PKV und einem berufsständischen Versorgungswerk sind.
Für Praxisinhaber als Selbstständige besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung, wohl aber in der berufsständischen Ärzteversorgung. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Unternehmer je nach Berufsgenossenschaft. Praxisinhaber können sich jedoch freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern, um im Fall eines Betriebsunfalls Leistungen zu erhalten.
Fehler bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Mitarbeitern können teuer werden. Wenn eine als freier Mitarbeiter beschäftigte Person als Scheinselbstständige eingestuft wird, muss die Praxis rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Praxisinhaber sollten daher die sozialversicherungsrechtliche Stellung aller Mitarbeiter regelmäßig prüfen lassen.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Praxisinhaber über die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber und hilft, kostspielige Fehler bei der Beschäftigung von Mitarbeitern zu vermeiden.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Sozialversicherungspflicht
- Gesetze im Internet – SGB IV
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →