Die Sozialversicherungspflicht bezeichnet die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Arbeitnehmer sind grundsätzlich pflichtversichert; Selbstständige sind es nur in Ausnahmefällen.
Bedeutung für Ärzte
Angestellte Ärzte sind in der Regel in allen fünf Zweigen sozialversicherungspflichtig. Eine wichtige Ausnahme besteht für die Rentenversicherung: Ärzte, die Mitglied in einem ärztlichen Versorgungswerk sind, können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 SGB VI). Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt werden. Selbstständige Ärzte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber für Kranken-, Pflege- und Altersabsicherung eigenverantwortlich sorgen. Beiträge zum Versorgungswerk ersetzen insoweit die gesetzliche Rentenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2025 insgesamt 18,6 %, getragen je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ärzteversichert empfiehlt, den Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar nach Stellenantritt zu stellen, um keine Beitragsperioden zu versäumen.
Abgrenzung
Sozialversicherungspflicht ist von der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) zu unterscheiden: Diese Grenze entscheidet, ob ein Arbeitnehmer von der GKV-Pflicht zur PKV wechseln darf. Für die Rentenversicherung gibt es keine vergleichbare Einkommensgrenze bei Arbeitnehmern.
Beispiel
Ein Assistenzarzt tritt seine erste Stelle an und ist Mitglied in der Landesärztekammer. Er beantragt innerhalb von drei Monaten die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlt stattdessen den gesetzlichen Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk seiner Kammer.
Quellen
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