Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlicher Steuerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Darüber hinausgehende Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit Kapitalanlagen, ETF-Sparplänen oder Tagesgeldkonten ist der Sparerpauschbetrag ein wichtiges Steuerprivileg, das optimal genutzt werden sollte. Durch Freistellungsaufträge bei der Bank oder dem Depotanbieter kann sichergestellt werden, dass Erträge bis zur Pauschbetragshöhe nicht automatisch mit Abgeltungsteuer belegt werden. Wer seine Anlagen auf mehrere Banken verteilt, sollte Freistellungsaufträge entsprechend aufteilen.
Praxishinweise
Ärzte sollten jährlich prüfen, ob ihre Freistellungsaufträge richtig dimensioniert sind und alle Depots und Konten mit Kapitalerträgen berücksichtigen. Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können nicht übertragen werden. Ärzteversichert gibt Orientierung zur Kapitalanlage und Steueroptimierung für Ärzte.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Bundesministerium der Finanzen: Abgeltungsteuer
- Verbraucherzentrale: Freistellungsauftrag richtig stellen
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