Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Er beträgt seit 2023 für Einzelpersonen 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 Euro pro Jahr. Kapitalerträge bis zu diesem Betrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 %.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte mit nennenswerten Kapitalanlagen, sei es durch ETF-Sparpläne, Dividenden aus Aktien oder Zinserträge, können den Sparerpauschbetrag durch Freistellungsaufträge bei den depotführenden Banken ausschöpfen. Werden Kapitalerträge über mehrere Banken hinweg erzielt, muss der Betrag auf alle Institute aufgeteilt werden; eine Überschreitung des Gesamtfreibetrags führt zur automatischen Besteuerung durch die Bank. Bei thesaurierenden Fonds (Fonds, die Erträge automatisch reinvestieren) müssen seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 jährliche Vorabpauschalen versteuert werden, die ebenfalls auf den Sparerpauschbetrag angerechnet werden. Ärzteversichert empfiehlt, Freistellungsaufträge zu Beginn des Jahres zu überprüfen und optimal auf alle depotführenden Institute zu verteilen.

Abgrenzung

Der Sparerpauschbetrag unterscheidet sich vom Grundfreibetrag (steuerfreies Grundeinkommen) und von anderen Steuerfreibeträgen wie dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Er gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen und kann nicht auf andere Einkunftsarten übertragen werden.

Beispiel

Ein Arzt erzielt jährlich 3.500 Euro Dividenden und 800 Euro Zinserträge aus verschiedenen Depots. Die ersten 1.000 Euro sind durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei; auf die verbleibenden 3.300 Euro fällt Abgeltungsteuer von 25 % (825 Euro) plus Solidaritätszuschlag an.

Quellen

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