Der Splittingtarif ist eine Sonderregelung im deutschen Einkommensteuerrecht, bei der das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner zusammengerechnet, halbiert und der darauf entfallende Steuerbetrag verdoppelt wird. Das Verfahren ist in §32a Abs. 5 EStG geregelt und führt in der Praxis zu einer Steuerentlastung, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung nach §26b EStG
- Je größer der Einkommensunterschied, desto höher der Splittingvorteil
- Alternativ ist die Einzelveranlagung nach §26a EStG möglich
Splittingtarif im Kontext der Arztpraxis
Für Ärzte mit eigenem Praxisbetrieb oder hohem Einkommen aus kassenärztlicher Tätigkeit kann der Splittingtarif erhebliche Steuerersparnisse erzeugen, wenn der Ehegatte kein oder deutlich geringeres Einkommen erzielt. Bei einem Jahreseinkommen von 200.000 Euro und einem nicht berufstätigen Ehepartner kann der Splittingvorteil mehrere Tausend Euro im Jahr betragen.
Wichtig ist die Wahl der richtigen Steuerklasse: Für die unterjährige Lohnsteuer wählen Angestellte das Klassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren. Niedergelassene Ärzte als Freiberufler zahlen keine monatliche Lohnsteuer, profitieren aber bei der jährlichen Einkommensteuererklärung automatisch vom Splittingtarif, wenn sie zusammen veranlagt werden.
Die Zusammenveranlagung beeinflusst auch Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherung und Altersvorsorgeplanung. Wer in der PKV versichert ist und den Partner mitversichern möchte, sollte die steuerliche und versicherungsrechtliche Gesamtbetrachtung mit einem Fachberater abstimmen.
Was Ärzte wissen müssen
Ärztinnen und Ärzte in einer Partnerschaft sollten die Zusammenveranlagung jährlich auf Vorteilhaftigkeit prüfen, besonders nach Einkommensveränderungen. Ärzteversichert berät auch zur Optimierung des Versicherungsschutzes in Verbindung mit steuerlicher Planung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – §32a EStG
- Bundesfinanzministerium – Steuerrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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