Ein Staffelmietvertrag ist eine besondere Mietvertragsform nach § 557a BGB, bei der die Miete zu vorab festgelegten Zeitpunkten um bestimmte Beträge angehoben wird. Die einzelnen Staffeln müssen entweder als Euro-Beträge oder als Prozentsätze der jeweils vorangehenden Miete vereinbart werden; eine bloße Indexierung an Inflationsraten ist im selben Vertrag nicht zulässig.

Bedeutung für Ärzte

Arztpraxen sind auf Standortstabilität angewiesen; ein Umzug unterbricht die Patientenbeziehung und verursacht erhebliche Kosten. Ein Staffelmietvertrag gibt dem Praxisinhaber Planungssicherheit über die Mietkostenentwicklung der nächsten Jahre, erhöht aber die Betriebskosten schrittweise unabhängig von der Marktentwicklung. Eine typische Staffelung sieht jährliche Erhöhungen von 2 bis 3 % vor. Bei einer Kaltmiete von 5.000 Euro im Monat und jährlicher Erhöhung um 3 % zahlt die Praxis nach fünf Jahren 5.796 Euro monatlich, nach zehn Jahren 6.719 Euro. Ärzteversichert empfiehlt, Staffelklauseln auf ihre Auswirkung auf die langfristige Sachkosten-Quote zu prüfen und ggf. eine Deckelung zu verhandeln.

Abgrenzung

Der Staffelmietvertrag unterscheidet sich vom Indexmietvertrag, bei dem die Mieterhöhung an den Verbraucherpreisindex gebunden ist. Die Staffelmiete ist betragsmäßig fix; die Indexmiete schwankt mit der Inflationsrate. Im selben Mietvertrag dürfen nicht sowohl Staffel- als auch Indexklauseln enthalten sein.

Beispiel

Eine Praxis schließt einen Zehnjahres-Staffelmietvertrag mit 4.500 Euro Startmiete und einer Erhöhung von 150 Euro alle zwei Jahre ab. Im Jahr drei beträgt die Miete 4.650 Euro, im Jahr fünf 4.800 Euro. Der Vermieter kann keine weiteren Mieterhöhungen verlangen, solange die Staffelvereinbarung läuft.

Quellen

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