Der Standardtarif der privaten Krankenversicherung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif nach § 257 Abs. 2a SGB V (Altregelung) für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene PKV-Verträge. Er bietet Leistungen in etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und ist beitragsdeckelnd: Der Beitrag darf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Dieser Tarif wurde mit Einführung des Basistarifs 2009 weitgehend vom Basistarif nach § 152 VAG abgelöst; ältere Versicherungsverhältnisse können aber noch nach altem Recht im Standardtarif verbleiben.
Bedeutung für Ärzte
Für ältere Privatversicherte, die finanzielle Schwierigkeiten mit den PKV-Beiträgen haben, kann der Standardtarif eine Option sein. Da ärztliche Versorgungswerke keine Krankenkassenfunktion übernehmen, sind Ärzte in der Regel durchgängig privat oder gesetzlich krankenversichert. Im Rentenalter können die PKV-Beiträge erheblich steigen; der Standardtarif oder der neuere Basistarif bieten dann eine beitragsgeminderte Alternative, die jedoch auch reduzierte Leistungen bedeutet. Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die PKV-Beitragsplanung für das Rentenalter frühzeitig in die Finanzplanung einzubeziehen und die Tarifwechseloption intern zu kennen.
Abgrenzung
Der Standardtarif unterscheidet sich vom Basistarif (seit 2009 eingeführt, offen für alle Neukunden) und vom regulären PKV-Tarif mit Komfortleistungen. Gegenüber der GKV hat der Standardtarif formal den Charakter eines Privatversicherungsvertrags, bietet aber GKV-ähnliche Leistungen.
Beispiel
Ein 72-jähriger pensionierter Arzt zahlt in seinem bisherigen PKV-Tarif 780 Euro monatlich. Er wechselt in den Standardtarif und zahlt nur noch den GKV-Höchstbeitrag von 2025, also ca. 450 Euro monatlich, verzichtet jedoch auf Leistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer.
Quellen
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