Das ärztliche Standesrecht umfasst die berufsrechtlichen Normen und Grundsätze, die das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten in ihrer Berufsausübung regeln. Es basiert auf den Heilberufsgesetzen der Länder, den Berufsordnungen der Landesärztekammern und der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, die als Vorlage für die landesrechtlichen Regelungen dient.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Standesrecht wird durch die Landesärztekammern auf Basis der Musterberufsordnung (MBO-Ä) erlassen
- Es regelt unter anderem Schweigepflicht, Werbeverbot, Kollegialitätspflicht und das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt
- Verstöße können durch Berufsgericht, Rüge oder Berufsverbote geahndet werden
Standesrecht (Ärzte) im Kontext der Arztpraxis
Das ärztliche Standesrecht enthält wesentliche Berufspflichten, die in der täglichen Praxis relevant sind. Dazu gehören die Pflicht zur Qualitätssicherung, die Pflicht zur Fortbildung (mindestens 250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren), das Gebot zur Kollegialität und das Verbot, Patienten zu verleiten oder zu täuschen. Werberegelungen nach §27 MBO-Ä untersagen anpreisende und vergleichende Werbung, erlauben aber sachliche Praxisdarstellungen.
Berufsrechtliche Ahndungen liegen in der Zuständigkeit der Berufsgerichte für Heilberufe bei den Landesärztekammern. Mögliche Maßnahmen sind Rügen, Verweise, Geldbußen und im schwersten Fall das Berufsverbot. Das Berufsrecht ist dabei von strafrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden, die parallel verfolgt werden können.
Ärzte sollten ihre Berufsordnung kennen und bei Unsicherheiten die Rechtsabteilung der Landesärztekammer kontaktieren. Berufsrechtliche Verfahren können die Reputation erheblich schädigen und sollten durch ein konsequentes Qualitätsmanagement vermieden werden.
Was Ärzte wissen müssen
Verstöße gegen das Standesrecht können erhebliche Konsequenzen haben. Ärzteversichert empfiehlt, einen Rechtsschutz mit Straf- und Berufsrechtsbaustein abzuschließen, der auch standesrechtliche Verfahren absichert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- Gesetze im Internet – Heilberufsgesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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