Der Steigerungssatz in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist der Multiplikator, mit dem der Einfachsatz einer Gebührenposition multipliziert wird, um das tatsächlich abgerechnete Honorar zu ermitteln. Der zulässige Rahmen für ärztliche Leistungen reicht vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen des Einfachsatzes. Für technische Leistungen gilt ein Rahmen von 1,0-fach bis 2,5-fach, für Laborleistungen von 1,0-fach bis 1,15-fach.

Bedeutung für Ärzte

Für Privatärzte ist der Steigerungssatz das zentrale Instrument zur individuellen Honorargestaltung. Innerhalb der Regelspanne (bis 2,3-fach für ärztliche Leistungen) bedarf es keiner schriftlichen Begründung. Darüber hinaus muss der gewählte Steigerungssatz auf der Rechnung schriftlich begründet werden. PKV-Unternehmen prüfen die Begründungen kritisch und kürzen bei Pauschalbegründungen häufig.

Praxishinweise

Ärzte sollten Steigerungssätze bewusst und nachvollziehbar wählen und bei Begründungen auf individuelle Besonderheiten des Einzelfalls eingehen. Die geplante GOÄ-Reform wird die Steigerungssystematik grundlegend überarbeiten. Ärzteversichert informiert zu GOÄ-Abrechnungsthemen und geeigneten Versicherungslösungen für Privatärzte.

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Quellen

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