Der Steigerungssatz (auch Multiplikator) in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist der Faktor, mit dem der einfache Gebührenbetrag einer Leistung multipliziert wird, um das tatsächlich berechnete Honorar zu ermitteln. Zulässige Steigerungssätze reichen je nach Leistungsart von 1,0 bis 3,5 (persönliche ärztliche Leistungen), 1,0 bis 2,5 (technische Leistungen) bzw. 1,0 bis 1,3 (Laborleistungen).

Bedeutung für Ärzte

Ärzte bestimmen den Steigerungssatz im Rahmen des zulässigen Gebührenrahmens nach den Umständen des Einzelfalls: Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, Besonderheit der Krankheit sowie das Ausmaß der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bis zur Schwellenspanne (2,3-fach bei persönlichen Leistungen) ist keine schriftliche Begründung erforderlich. Oberhalb des Schwellenwerts muss der Arzt die Gründe für den höheren Satz auf der Rechnung vermerken. In der PKV-Erstattungspraxis werden Sätze über 2,3 von einigen Krankenversicherern regelmäßig geprüft oder auf den Regelsatz gekürzt, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt. Ärzteversichert rät, bei Abrechnung über dem Schwellenwert die individuelle Besonderheit des Falls präzise zu dokumentieren.

Abgrenzung

Der Steigerungssatz ist nicht zu verwechseln mit dem Punktwert, der in der GKV-Abrechnung nach EBM die Vergütungsgrundlage bildet. In der GOÄ gibt es Punktwert und Steigerungssatz als separate Größen: Der Punktwert (5,82873 Cent, Stand 2024) bestimmt den Einfachbetrag; der Steigerungssatz gibt den Multiplikator an.

Beispiel

Für eine Erstberatung (GOÄ-Ziffer 1, Einfachsatz 10,73 Euro) rechnet ein Allgemeinmediziner den 2,3-fachen Satz ab: 10,73 × 2,3 = 24,68 Euro. Bei einem besonders komplexen Fall und 3,5-fachem Satz würde er 37,56 Euro berechnen, müsste aber die Komplexität schriftlich begründen.

Quellen

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