Die Steuerklassenwahl bezeichnet die Entscheidung von Arbeitnehmern, welche der sechs deutschen Lohnsteuerklassen auf ihrer Lohnsteuerkarte (Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal, ELStAM) eingetragen wird und damit den monatlichen Lohnsteuereinbehalt des Arbeitgebers bestimmt. Für verheiratete Ärzte ist die Wahl der Klassenkombination besonders relevant.
Bedeutung für Ärzte
Verheiratete angestellte Ärzte können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Die Kombination III/V ist vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr verdient: Der Höherverdienende (Klasse III) hat einen sehr niedrigen Lohnsteuerabzug; der Geringverdienende (Klasse V) einen sehr hohen. Da in der Jahressteuererklärung beide Einkommen zusammengerechnet und korrekt besteuert werden, entsteht keine endgültige Steuerersparnis, aber ein höherer monatlicher Nettofluss beim Hauptverdiener. Wichtig: Sozialleistungen wie Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld werden auf Basis des Nettolohns berechnet. Eine Ärztin, die Klasse V hat, erhält weniger Elterngeld als bei Klasse III. Ärzteversichert empfiehlt werdenden Eltern unter Ärzten, die Steuerklasse rechtzeitig vor Mutterschutz auf Klasse III umzustellen.
Abgrenzung
Steuerklassen regeln nur den Lohnsteuervorabzug; die endgültige Steuerlast eines Jahres ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung. Selbstständige und niedergelassene Ärzte haben keine Lohnsteuerklasse, sondern zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis von Steuerschätzungen.
Beispiel
Ein Assistenzarzt (Jahreseinkommen 80.000 Euro) und seine angestellte Pflegerin (30.000 Euro) wählen zunächst IV/IV. Da sie ein Kind erwarten und die Ärztin für acht Monate in Elternzeit geht, wechseln sie rechtzeitig zur Kombination III/V; der Assistenzarzt erhält Klasse III, die Ärztin Klasse V. Das Elterngeld berechnet sich dann nach dem höheren Nettolohn aus Klasse III.
Quellen
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