Eine Stiftung im steuerlichen Sinne ist eine rechtlich selbstständige Vermögensmasse, die dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck gewidmet ist. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; Zuwendungen an sie sind beim Stifter als Sonderausgaben abzugsfähig bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte mit hohem Vermögen nutzen Stiftungen zunehmend für drei Zwecke: steueroptimierte Vermögensübertragung, gesellschaftliches Engagement und Vermögenssicherung über Generationen. Bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung kann der Stifter bis zu 1 Million Euro in den ersten zehn Jahren steuerfrei als Sonderausgaben geltend machen (§ 10b Abs. 1a EStG); bei Stiftungsneugründungen sogar 1 Million Euro direkt im Gründungsjahr. Familienstiftungen hingegen sind nicht gemeinnützig, werden aber zur Vermögensverwaltung und Erbschaftsteuergestaltung eingesetzt; sie unterliegen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer. Ärzteversichert empfiehlt, vor Stiftungsgründung einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Anwalt und einen Steuerberater hinzuzuziehen, da Stiftungen nach Errichtung kaum auflösbar sind und falsche Gestaltungen teuer werden.

Abgrenzung

Die Stiftung unterscheidet sich von einem Verein dadurch, dass sie kein demokratisches Mitgliedergremium hat, sondern vom Willen des Stifters dauerhaft geprägt ist. Sie unterscheidet sich auch von der Familien-GmbH oder einer Holding, die flexibler angepasst werden kann.

Beispiel

Ein Arzt mit einem Vermögen von 3 Millionen Euro gründet eine gemeinnützige Forschungsstiftung und übernimmt selbst das Kuratoriumsvorsitz. Er überträgt 1 Million Euro als Grundstockvermögen, das er im Jahr der Stiftungserrichtung vollständig als Sonderausgaben steuerlich geltend macht; bei 42 % Steuersatz spart er rund 420.000 Euro Einkommensteuer.

Quellen

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