Der Stornoabzug ist ein Abzug, den ein Versicherer bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung vom Rückkaufswert vornehmen darf. Er soll die dem Versicherer durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstehenden Kosten (insbesondere noch nicht verrechnete Abschlusskosten) abdecken. Nach § 169 Abs. 5 VVG ist der Stornoabzug jedoch nur zulässig, wenn er angemessen ist und im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die eine bestehende Lebens- oder Rentenversicherung kündigen möchten, ist der Stornoabzug ein wichtiger Kostenfaktor. Er kann dazu führen, dass der ausgezahlte Betrag deutlich unter dem Rückkaufswert liegt. Gerichte haben in der Vergangenheit übermäßige Stornoabzüge für unwirksam erklärt. Es lohnt sich daher, die Zulässigkeit des Abzugs im konkreten Vertrag zu prüfen.

Praxishinweise

Ärzte sollten vor der Kündigung einer Lebensversicherung den konkreten Rückkaufswert und eventuelle Stornoabzüge beim Versicherer erfragen. Alternativ zur Kündigung kann eine Beitragsfreistellung oder ein Verkauf auf dem Zweitmarkt sinnvoller sein. Ärzteversichert berät zur Optimierung bestehender Versicherungs- und Altersvorsorgelösungen.

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Quellen

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