Der Stornoabzug ist ein Abzug vom Rückkaufswert einer Lebens- oder Rentenversicherung, den der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags einbehalten darf. Er soll dem Versicherer die durch die Kündigung entstehenden Stornierungsschäden sowie noch nicht amortisierte Abschluss- und Einrichtungskosten ausgleichen.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen möchten, zum Beispiel wegen einer Praxisfinanzierung oder eines Strategiewechsels in der Altersvorsorge, müssen den Stornoabzug in ihre Entscheidung einbeziehen. Nach § 169 Abs. 5 VVG darf der Stornoabzug nur angesetzt werden, wenn er im Vertrag ausdrücklich vereinbart und nach Art, Höhe und Berechnung ausgewiesen ist. Er muss zudem angemessen sein; bei Verträgen seit 2008 darf er 1 bis 5 % des Rückkaufswerts nicht überschreiten. Vor einer Kündigung empfiehlt es sich, Alternative wie Beitragsfreistellung zu prüfen, da dabei kein Stornoabzug fällig wird. Ärzteversichert empfiehlt, bei Altersvorsorgeverträgen die konkrete Stornoklausel im Versicherungsschein zu lesen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Abgrenzung
Der Stornoabzug ist vom Zillmerungsabzug zu unterscheiden, der die Amortisation der am Vertragsbeginn verauslagten Abschlusskosten beschreibt. Beim Stornoabzug im engeren Sinne geht es um den zusätzlichen Einbehalt bei Kündigung; die Zillmerung wirkt bereits laufend auf den Aufbau des Rückkaufswerts.
Beispiel
Eine Ärztin hat eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 50.000 Euro. Im Vertrag ist ein Stornoabzug von 2 % vereinbart. Bei Kündigung erhält sie 50.000 × 0,98 = 49.000 Euro. Sie entscheidet sich stattdessen für eine Beitragsfreistellung, die ohne Stornoabzug auskommt.
Quellen
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