Die Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit ist eine medizinische Behandlungsform, bei der abhängige Patienten mit legal verschriebenen Substitutionsmitteln wie Methadon, Buprenorphin oder Levomethadon versorgt werden. Ziel ist die Stabilisierung des Gesundheitszustands, die Reduktion illegalen Drogenkonsums und die soziale Rehabilitation. Die Durchführung ist in Deutschland streng reglementiert und erfordert eine spezielle Genehmigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
  • Arzt benötigt Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für Substitutionsbehandlung
  • Vergütung über EBM-Positionen der KV, zusätzliche Pauschalen möglich

Substitutionstherapie (Opiate) im Kontext der Arztpraxis

Die Durchführung der Substitutionstherapie erfordert eine besondere Genehmigung nach § 5 BtMVV, die durch die jeweilige Landesbehörde erteilt wird. Voraussetzungen sind der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der Suchtmedizin sowie die Erfüllung der räumlichen und organisatorischen Anforderungen. Ärzte ohne diese Genehmigung dürfen keine Substitutionsbehandlung durchführen.

Die Abrechnung der Substitutionstherapie erfolgt über spezifische EBM-Positionen. Die Behandlung eines Substitutionspatienten umfasst regelmäßige Arztgespräche, Urinkontrollen, die Vergabe des Substitutionsmittels und die Dokumentation. Für die Praxis bedeutet dies ein besonderes Abrechnungsumfeld mit eigenen Besonderheiten gegenüber der regulären vertragsärztlichen Versorgung.

Haftungsrechtlich ist die Substitutionsbehandlung ein sensibles Feld. Fehler bei der Dosierung, der Patientenüberwachung oder bei der Verschreibung können zu schwerwiegenden Patientenschäden führen. Eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflicht, die auch die besondere Risikolage der Suchtmedizin abdeckt, ist für substituierende Ärzte unerlässlich. Zudem empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung für den Fall behördlicher Überprüfungen.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert berät Ärzte in der Suchtmedizin zu einer maßgeschneiderten Berufshaftpflicht, die das spezifische Haftungsrisiko der Substitutionstherapie angemessen berücksichtigt.

Quellen und weiterführende Informationen

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