Eine Teilanerkennung in der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt vor, wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nur befristet (auf sechs oder zwölf Monate), nur rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum oder nur für einen Teil der versicherten Berufsunfähigkeit anerkennt, anstatt eine unbefristete Leistungsverpflichtung zu erklären.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte kann eine Teilanerkennung besonders brisant sein: Ein Arzt, der dauerhaft nicht mehr in seinem Fachgebiet arbeiten kann (z. B. nach einem Rückengebrechlichen), benötigt eine unbefristete BU-Rente; eine befristete Anerkennung löst diese Sicherheit nicht. Die Teilanerkennung des Versicherers ist kein Geständnis der vollen Leistungspflicht; sie kann später widerrufen oder nicht verlängert werden. Wer eine Teilanerkennung erhält, sollte rechtlich prüfen lassen, ob eine Vollleistungspflicht vorliegt. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwalt kann eine Leistungsklage einleiten, die für den Versicherten in vielen Fällen erfolgreich ist. Ärzteversichert empfiehlt, auf ein Teilanerkennungsschreiben niemals zu unterschreiben, ohne anwaltliche Beratung zu suchen, da eine Unterschrift als Anerkennung des eingeschränkten Leistungsumfangs gewertet werden kann.

Abgrenzung

Die Teilanerkennung unterscheidet sich von der vollen unbefristeten Leistungsanerkennung: Letztere ist bindend für den Versicherer, bis ein formaler Nachprüfungsantrag gestellt wird. Die Teilanerkennung hingegen gibt dem Versicherer die Möglichkeit, nach Ablauf des anerkannten Zeitraums erneut zu prüfen und ggf. die Leistung einzustellen.

Beispiel

Ein Chirurg erleidet einen Bandscheibenvorfall und beantragt BU-Leistungen. Der Versicherer erkennt die BU für zwölf Monate an. Nach Ablauf der Frist stellt er die Rente ein und behauptet, die BU sei nicht mehr gegeben. Der Arzt klagt auf unbefristete Leistung und erhält vom Gericht recht.

Quellen

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