Das Teileinkünfteverfahren ist eine steuerrechtliche Regelung nach § 3 Nr. 40 EStG, nach der Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers nur zu 60 % der persönlichen Einkommensteuer unterliegen; 40 % bleiben steuerfrei.

Bedeutung für Ärzte

Das Teileinkünfteverfahren ist relevant für Ärzte, die eine Beteiligung an einer Praxis-GmbH, einer vermögensverwaltenden GmbH oder einer Holding-Gesellschaft halten und diese Gesellschaft Gewinne als Dividenden ausschüttet. Statt der Abgeltungsteuer von 25 % greift hier das Teileinkünfteverfahren, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % werden nur 60 % der Dividende besteuert; der effektive Steuersatz beträgt 42 % × 60 % = 25,2 %, also kaum mehr als die Abgeltungsteuer. Der entscheidende Vorteil liegt bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb), die beim Teileinkünfteverfahren zu 60 % abziehbar sind. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, jährlich mit dem Steuerberater zu prüfen, ob die Option zum Teileinkünfteverfahren günstiger als die Abgeltungsteuer ist.

Abgrenzung

Das Teileinkünfteverfahren unterscheidet sich von der Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer gilt für Dividenden aus Privatvermögen (25 % pauschal); das Teileinkünfteverfahren gilt im Betriebsvermögen und erlaubt Werbungskostenabzug. Gegenüber dem Schachtelprivileg für Kapitalgesellschaften, bei dem Beteiligungserträge fast vollständig steuerfrei sind, ist das Teileinkünfteverfahren weniger günstig, aber für natürliche Personen einschlägig.

Beispiel

Ein Arzt hält 100 % der Anteile an einer Praxis-GmbH im Betriebsvermögen seiner Einzelpraxis. Die GmbH schüttet 80.000 Euro Dividende aus. Nach dem Teileinkünfteverfahren werden 60 % = 48.000 Euro versteuert; bei 42 % Steuersatz beträgt die Steuer 20.160 Euro statt 25.000 Euro bei Abgeltungsteuer auf den Gesamtbetrag.

Quellen

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