Das Teileinkünfteverfahren ist eine steuerliche Methode zur Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Es bewirkt, dass nur 60 Prozent der Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen, während 40 Prozent steuerfrei bleiben. Das Verfahren gilt für Unternehmer und Gesellschafter, die zu mindestens einem Prozent an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Nur 60 Prozent der Einnahmen aus Kapitalgesellschaften steuerpflichtig
- Gilt für Beteiligungen im Betriebsvermögen oder bei qualifizierter Beteiligung (mind. 1 Prozent)
- Auch Verluste aus dem Betrieb werden zu 60 Prozent steuerlich anerkannt
Teileinkünfteverfahren im Kontext der Arztpraxis
Für Ärzte, die neben ihrer Praxistätigkeit Anteile an einer GmbH oder AG halten, ist das Teileinkünfteverfahren relevant. Es gilt unter anderem für Anteile an einer ärztlichen GmbH, einem Laborbetrieb oder einer Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen. Im Vergleich zur Abgeltungsteuer von 25 Prozent kann das Teileinkünfteverfahren je nach persönlichem Steuersatz vor- oder nachteilig sein.
Grundsätzlich zahlt eine GmbH zunächst Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf ihren Gewinn. Wird der verbleibende Gewinn ausgeschüttet, fließt er beim Gesellschafter in das Teileinkünfteverfahren. Die steuerliche Gesamtbelastung bei Ausschüttung berechnet sich aus Unternehmensebene und Gesellschafterebene zusammen und liegt je nach individueller Situation zwischen 35 und 50 Prozent.
Für die Praxisnachfolge ist das Teileinkünfteverfahren ebenfalls bedeutsam. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ärzte sollten im Rahmen ihrer Nachfolgeplanung frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Steuerbelastung zu optimieren.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert arbeitet eng mit Steuerberatern zusammen und weist Ärzte auf die steuerlichen Konsequenzen von Beteiligungen hin, die für die Altersvorsorge- und Nachfolgeplanung relevant sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Teileinkünfteverfahren
- Gesetze im Internet – § 3 Nr. 40 EStG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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