Das Telefonkonsil bezeichnet die kollegiale Beratung zwischen einem behandelnden Arzt und einem hinzugezogenen Facharzt oder Spezialisten per Telefon, bei der der Spezialist auf Basis von Befunden, Laborwerten und Symptombeschreibung eine fachliche Einschätzung gibt, ohne den Patienten persönlich zu untersuchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Telefonkonsil ist nach GOÄ Nr. 60 (schriftliches Konsil) oder als telefonische Beratung abrechenbar
- Im GKV-Bereich ist das Telefonkonsil durch EBM-Nummern unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar
- Haftungsrechtlich ist der konsiliarisch tätige Arzt für seine Empfehlung verantwortlich
Telefonkonsil im Kontext der Arztpraxis
Telefonkonsile sind in der ambulanten Versorgung und im Klinikbetrieb gängige Praxis, um schnell fachärztliche Expertise einzuholen, ohne Transportkosten und Wartezeiten für den Patienten entstehen zu lassen. Besonders häufig werden Telefonkonsile in der Intensivmedizin, der Notaufnahme und bei der Nachbehandlung von Spezialbehandlungen eingesetzt.
Im GKV-Bereich hat die KBV mit der Einführung spezifischer EBM-Nummern die Abrechenbarkeit telefonischer Konsilleistungen gestärkt. Das Telefonkonsil kann unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für eine persönliche Überweisung gelten und ermöglicht eine schnelle Einschätzung ohne Ressourcenverschwendung.
Haftungsrechtlich gilt: Wer telefonisch eine medizinische Empfehlung gibt, übernimmt dafür Verantwortung. Der konsiliarisch tätige Arzt haftet für fehlerhafte Ratschläge, auch wenn er den Patienten nicht persönlich gesehen hat. Eine vollständige Dokumentation des Telefonkonsils ist daher unerlässlich.
Was Ärzte wissen müssen
Telefonkonsile sollten immer schriftlich dokumentiert werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei telekonsiliarischen Tätigkeiten zu prüfen, ob die eigene Berufshaftpflichtversicherung diese Leistungen ausdrücklich abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Telemedizin und Konsile
- Bundesärztekammer – Telemedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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