Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist durch eigene Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt. Seit der schrittweisen Einführung seit 2018 und dem starken Ausbau während der COVID-19-Pandemie 2020 können Videosprechstunden, Telekonsile zwischen Ärzten und bestimmte Telemonitoring-Leistungen über spezifische EBM-GOPs abgerechnet werden. Voraussetzung ist die technische Zertifizierung des genutzten Videodienstes.
Bedeutung für Ärzte
Für Vertragsärzte eröffnet die Telemedizin-Abrechnung die Möglichkeit, flexible Versorgungsformen anzubieten und dabei vollständig vergütet zu werden. Die spezifischen EBM-GOPs für Videosprechstunden müssen korrekt angewendet werden; fehlerhafte Abrechnung kann zu Rückforderungen führen. In der Privatmedizin (GOÄ) ist die Abrechnung telemedizinischer Leistungen noch weniger klar geregelt und erfordert Rückgriff auf analoge Ziffern.
Praxishinweise
Ärzte sollten ausschließlich von der KBV zertifizierte Videodienste nutzen und die aktuellen EBM-Positionen für Telemedizin kennen. Bei Unsicherheiten hilft die zuständige KV weiter. Für Fragen zur Haftungsabsicherung bei telemedizinischen Behandlungen berät Ärzteversichert zu geeigneten Berufshaftpflichtlösungen.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- KBV: Videosprechstunde abrechnen
- Gematik: Videodienst-Zertifizierung
- Gesetze im Internet: § 87 SGB V EBM
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