Telemedizin bezeichnet ärztliche Tätigkeiten wie Diagnose, Behandlungsberatung und Therapieplanung, die mithilfe digitaler Kommunikationsmittel (Videokonsultation, Telefon, Fernmonitoring) ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt erbracht werden. Seit 2018 erlaubt das ausschließliche Fernbehandlungsverbot in der (Muster-)Berufsordnung bestimmte Ausnahmen, wenn dies medizinisch vertretbar ist.
Bedeutung für Ärzte
Mit der Änderung von § 7 Abs. 4 MBO-Ä auf dem Deutschen Ärztetag 2018 ist die ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Bedingungen zulässig. Vergütung: Im EBM gibt es seit 2020 spezifische Ziffern für telemedizinische Leistungen, darunter die Videosprechstunden-Zuschläge. In der GOÄ werden telemedizinische Leistungen analog zu Beratungsleistungen abgerechnet. PKV-Versicherte können Telemedizinleistungen häufig direkt über Drittplattformen in Anspruch nehmen; Ärzte, die solche Plattformen nutzen, müssen sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflicht Fernbehandlungen einschließt. Ärzteversichert empfiehlt, vor Aufnahme telemedizinischer Leistungen die Haftpflichtdeckung und berufsrechtliche Konformität zu prüfen.
Abgrenzung
Telemedizin unterscheidet sich von der klassischen ambulanten Behandlung durch den fehlenden körperlichen Kontakt. Sie ist nicht mit E-Health gleichzusetzen, das den gesamten Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen umfasst. Telemedizin beschränkt sich auf ärztliche Leistungen; digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können auch ohne ärztliche Beteiligung genutzt werden.
Beispiel
Ein Internist führt für chronisch kranke Patienten eine wöchentliche Videokonsultation über eine zugelassene Plattform durch und rechnet nach EBM ab. Seine Berufshaftpflicht deckt telemedizinische Konsultationen ausdrücklich ein; er dokumentiert jeden Videokontakt wie eine reguläre Behandlung in der Patientenakte.
Quellen
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