Die Testamentsvollstreckung bezeichnet die Tätigkeit einer Person (Testamentsvollstrecker), die im Testament oder Erbvertrag zur Ausführung und Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen bestimmt wurde. Rechtsgrundlage ist §§ 2197 ff. BGB; der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben eigene Rechtsmacht und kann den Nachlass in eigenem Namen verwalten.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit einem komplexen Nachlass, bestehend aus Praxisvermögen, Immobilien, Kapitalanlagen und ggf. Gesellschaftsanteilen, profitieren besonders von einer Testamentsvollstreckung. Ohne Vollstrecker müssen alle Miterben gemeinsam handeln, was bei uneinigen Erbengemeinschaften zu monatelangen Blockaden führen kann. Insbesondere bei der Praxisübergabe im Todesfall ist Schnelligkeit entscheidend: Ein Testamentsvollstrecker kann die Praxiskontinuität sicherstellen, indem er Vertreterregelungen trifft oder den Verkauf koordiniert. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins; bei einem Nachlasswert von 1 Million Euro beträgt sie typischerweise rund 10.000 bis 20.000 Euro. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Testamentsvollstreckung als festen Bestandteil der Nachfolgeplanung zu etablieren.
Abgrenzung
Der Testamentsvollstrecker unterscheidet sich vom Nachlassverwalter: Letzterer wird vom Nachlassgericht eingesetzt (nicht vom Erblasser benannt) und handelt primär im Interesse der Gläubiger. Der Testamentsvollstrecker hingegen handelt im Interesse des Erblasserwillens.
Beispiel
Ein niedergelassener Arzt bestimmt in seinem Testament einen befreundeten Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Nach seinem Tod koordiniert dieser binnen drei Wochen die Weiterführung der Praxis durch einen Vertreter, verhandelt mit potenziellen Praxiskäufern und leitet die Erbauseinandersetzung ein.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →