Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) ist eines der anerkannten Richtlinienverfahren in der GKV-Versorgung gemäß der Psychotherapierichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als Kassenleistung wird TP nach EBM über spezifische Sitzungsziffern abgerechnet. Die Vergütung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen des Regelleistungsvolumens oder eines qualifizierten Leistungsvolumens.
Bedeutung für Ärzte
Für ärztliche Psychotherapeuten mit Kassenzulassung für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist die korrekte Abrechnung nach EBM entscheidend. Die Stundenkontingente für TP unterscheiden sich von denen der Verhaltenstherapie (VT) und der Analytischen Psychotherapie (AP). Nach dem Antragsverfahren (Kurz- oder Langzeittherapie) sind nur genehmigte Sitzungen abrechenbar. Überschreitungen des genehmigten Rahmens ohne Verlängerungsantrag sind nicht abrechenbar.
Praxishinweise
Psychotherapeuten sollten die aktuellen EBM-GOPs für TP kennen und bei Behandlungsverlängerungen rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen. Ärzteversichert berät zu Berufshaftpflicht und Berufsrechtsschutz für psychotherapeutisch tätige Ärzte.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- G-BA: Psychotherapierichtlinie
- KBV: Tiefenpsychologie abrechnen
- Bundespsychotherapeutenkammer: TP-Vergütung
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