Der Treuhänder in der privaten Krankenversicherung ist ein nach § 12b VAG von der Versicherungsgesellschaft zu bestellender und von der BaFin zu genehmigender unabhängiger Sachverständiger (in der Regel ein Versicherungsmathematiker), der die rechnerische und versicherungsmathematische Notwendigkeit von Beitragserhöhungen nach § 203 VVG prüft und genehmigt.
Bedeutung für Ärzte
Für PKV-Versicherte, darunter viele Ärzte, hat der Treuhänder eine wesentliche Kontrollfunktion: Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Treuhänder der Erhöhung zugestimmt hat. Er bestätigt, dass die kalkulierten Schadenkosten die bisherigen Beitragsannahmen um mehr als 10 % übersteigen (die sogenannte Auslösungsschwelle). In Jahren, in denen die tatsächlichen Leistungsausgaben stark gestiegen sind (z. B. wegen medizinischem Fortschritt oder Inflation der Gesundheitskosten), können Beitragserhöhungen von 5 bis 20 % in einzelnen Tarifen notwendig und genehmigt werden. Verbraucher können die Genehmigung des Treuhänders nicht direkt anfechten, können aber nach § 204 VVG intern in einen günstigeren Tarif wechseln. Ärzteversichert empfiehlt, bei jeder PKV-Beitragserhöhung zu prüfen, ob ein interner Tarifwechsel günstiger wäre.
Abgrenzung
Der Treuhänder ist von der BaFin zu unterscheiden: Die BaFin beaufsichtigt das PKV-Unternehmen insgesamt; der Treuhänder prüft einzelne Beitragsanpassungsmaßnahmen. Ohne Zustimmung des Treuhänders ist eine einseitige Beitragserhöhung durch den PKV-Anbieter rechtlich unwirksam.
Beispiel
Ein PKV-Anbieter möchte im folgenden Jahr die Beiträge in einem bestimmten Tarif um 18 % erhöhen, weil die Pflegehilfskosten stark gestiegen sind. Der Treuhänder prüft die Kalkulationsunterlagen, bestätigt die mathematische Notwendigkeit und genehmigt die Erhöhung. Ohne diese Genehmigung wäre die Erhöhung nichtig.
Quellen
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