Die ÜBAG (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) ist eine Kooperationsform für Kassenärzte, bei der Ärzte mit Vertragsarztsitzen an verschiedenen Orten gemeinsam in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Grundlage ist § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV; die ÜBAG muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Bedeutung für Ärzte
Die ÜBAG bietet Ärzten die Möglichkeit, Ressourcen (Geräte, Personal, IT) und Abrechnungsstrukturen zusammenzufassen, ohne auf einen der Standorte zu verzichten. Typisch ist die ÜBAG bei Facharztgruppen, die an mehreren Standorten präsent sein wollen, um eine größere Patientengruppe zu versorgen oder Spezialsprechstunden regionaler zu verteilen. Jeder Gesellschafter behält seinen eigenen Vertragsarztsitz; das gemeinsame Honorar wird nach vereinbartem Schlüssel aufgeteilt. Steuerlich kann die ÜBAG als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft geführt werden; die Gewinne werden auf die beteiligten Ärzte verteilt und von diesen individuell versteuert. Ärzteversichert empfiehlt, vor Gründung einer ÜBAG die Haftungsverteilung, die interne Kostenteilung und die Ausstiegsbedingungen vertraglich klar zu regeln.
Abgrenzung
Die ÜBAG unterscheidet sich von der örtlichen BAG, bei der alle Gesellschafter denselben Praxisstandort teilen. Sie unterscheidet sich auch vom Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das als GmbH oder gGmbH organisiert ist und Arbeitgeber der angestellten Ärzte ist.
Beispiel
Zwei Orthopäden aus zwei verschiedenen Städten gründen eine ÜBAG: Arzt A hat seinen Sitz in München, Arzt B in Augsburg. Beide erhalten KV-Zulassungen für ihren jeweiligen Standort, führen aber gemeinsam eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit gemeinsamem Auftritt und geteilter Verwaltung.
Quellen
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