Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Dritte ist ein zentrales Prinzip im Versicherungsrecht: Zahlt ein Versicherer einem Geschädigten Ersatzleistungen, gehen etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger nach Paragraf 86 VVG auf den Versicherer über. Die sogenannte 1-Euro-Grenze beschreibt in der Praxis Fälle, in denen dieser Übergang auf einen symbolischen Betrag beschränkt oder vollständig ausgeschlossen wird, zum Beispiel wenn der Schädiger ein Familienmitglied oder eine dem Versicherungsnehmer besonders nahestehende Person ist.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als Praxisinhaber und Arbeitgeber ist die Regelung relevant, wenn ein Mitarbeiter oder eine der Praxis nahestehende Person einen Schaden verursacht. In solchen Fällen kann der Übergang von Regressansprüchen auf den Versicherer vertraglich eingeschränkt sein. Insbesondere bei Berufshaftpflicht- und Sachversicherungen sollten die Bedingungen zum Forderungsübergang sorgfältig geprüft werden.

Praxishinweise

Ärzte sollten ihre Versicherungsverträge auf Regelungen zum Forderungsübergang prüfen und bei familiären oder betrieblichen Konstellationen die entsprechenden Klauseln kennen. Für eine fundierte Beratung zu Versicherungsbedingungen in der Arztpraxis steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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