Übernahmeverschulden bezeichnet die besondere Form des ärztlichen Behandlungsfehlers, bei der ein Arzt eine Behandlung, Operation oder Diagnose übernimmt, obwohl er die dafür erforderliche Qualifikation, Fachkenntnis oder Erfahrung nicht besitzt, und durch diese Übernahme einen Schaden verursacht.

Bedeutung für Ärzte

Das Übernahmeverschulden ist ein eigenständiger Haftungsgrund, der unabhängig davon gilt, ob der Eingriff technisch korrekt durchgeführt wurde. Der Arzt hätte den Fall von vornherein ablehnen oder an einen qualifizierten Kollegen überweisen müssen. Typische Konstellationen sind: ein Allgemeinmediziner führt eine spezialchirurgische Leistung durch; ein junger Assistenzarzt operiert ohne ausreichende Aufsicht; ein Arzt behandelt außerhalb seines Fachgebiets. Laut BGH-Rechtsprechung führt Übernahmeverschulden zur vollen Haftung des Arztes für alle daraus entstehenden Schäden, unabhängig vom Grad des Verschuldens. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei jeder Behandlung kritisch zu reflektieren, ob ihre fachliche Kompetenz ausreicht, und im Zweifel zeitnah zu überweisen oder hinzuzuziehen.

Abgrenzung

Das Übernahmeverschulden unterscheidet sich vom Durchführungsverschulden: Beim Durchführungsverschulden war die Übernahme an sich legitim, aber die Ausführung fehlerhaft. Beim Übernahmeverschulden liegt der Fehler bereits in der Entscheidung, die Behandlung zu übernehmen.

Beispiel

Ein HNO-Arzt erklärt sich bereit, eine notfallmäßige Tracheotomie durchzuführen, obwohl er seit Jahren keine solchen Eingriffe mehr vorgenommen hat und kein anästhesiologisches Backup anwesend ist. Der Eingriff verläuft komplikationsbehaftet. Das Gericht stellt Übernahmeverschulden fest, weil der Arzt die Behandlung nicht hätte übernehmen dürfen.

Quellen

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