Übernahmeverschulden bezeichnet im Haftungsrecht den Vorwurf, eine Aufgabe oder Behandlung übernommen zu haben, für die man nicht ausreichend qualifiziert oder ausgestattet ist. Im ärztlichen Bereich liegt ein Übernahmeverschulden vor, wenn ein Arzt eine Behandlung durchführt, die seine Kompetenz oder seine apparativen Möglichkeiten übersteigt, ohne den Patienten rechtzeitig an einen Spezialisten zu überweisen. Es handelt sich um eine eigenständige Haftungskategorie neben dem Behandlungsfehler.

Das Wichtigste in Kürze

  • Haftungsrelevant, wenn Arzt Behandlung trotz fehlender Qualifikation übernimmt
  • Überweisungspflicht bei Überschreitung der eigenen Kompetenzgrenzen
  • Dokumentation der Überweisung und Aufklärung schützt vor Haftungsvorwürfen

Übernahmeverschulden im Kontext der Arztpraxis

Im deutschen Arzthaftungsrecht ist das Übernahmeverschulden in § 630a BGB verankert, wonach die Behandlung nach dem allgemeinen anerkannten fachlichen Standard erfolgen muss. Fehlt ein Arzt in seinen Fachkenntnissen oder seiner Ausstattung, darf er die Behandlung nicht übernehmen, ohne den Patienten zu informieren und gegebenenfalls zu überweisen.

Ein klassisches Beispiel ist ein Allgemeinmediziner, der eine aufwändige operative Versorgung durchführt, für die ein Chirurg oder Spezialist notwendig gewesen wäre. Ebenso liegt ein Übernahmeverschulden vor, wenn ein Arzt ohne entsprechende Genehmigung Leistungen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung erbringt. Gerichte werten solche Fälle streng, da der Patient auf die Kompetenz des Arztes vertrauen darf.

Zur Vermeidung von Übernahmeverschulden sollten Ärzte klare Kompetenzgrenzen definieren und bei Zweifeln immer die Überweisung bevorzugen. Die Dokumentation dieser Entscheidung ist essenziell. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme ist unverzichtbar, da Schadensersatzansprüche bei Übernahmeverschulden erheblich sein können.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert hilft Ärzten, den richtigen Haftpflichtschutz zu finden, der auch Schadensersatzansprüche wegen Übernahmeverschuldens abdeckt und damit existenzielle Risiken aus der Praxistätigkeit absichert.

Quellen und weiterführende Informationen

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