Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche BAG, auch ÜBAG) ist eine Kooperationsform für Vertragsärzte, bei der die beteiligten Ärzte ihre jeweiligen Vertragsarztsitze an verschiedenen Standorten innerhalb eines oder mehrerer Planungsbereiche beibehalten, aber gemeinsam unter einem einheitlichen Auftritt und mit gemeinsamer Abrechnung tätig sind. Die Bezeichnung ÜBAG und überörtliche BAG werden synonym verwendet.
Bedeutung für Ärzte
Die überörtliche BAG ermöglicht Ärzten, von Synergien zu profitieren (gemeinsame Geräte, Weiterbildung, Verwaltung), ohne ihren vertrauten Praxisstandort aufgeben zu müssen. Sie ist besonders geeignet für Fachärzte, die regionale Versorgungslandschaften abdecken wollen. Die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist zwingend; dieser prüft, ob die Kooperation mit dem Versorgungsauftrag vereinbar ist. Steuerlich bietet die überörtliche BAG als Partnerschaftsgesellschaft oder GbR keine Körperschaftsteuerpflicht; die Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern besteuert. Ärzteversichert empfiehlt, beim Gesellschaftsvertrag einer überörtlichen BAG insbesondere Auseinandersetzungsklauseln und Haftungsregelungen sorgfältig auszugestalten.
Abgrenzung
Die überörtliche BAG ist weitgehend identisch mit der ÜBAG; beide Begriffe bezeichnen dieselbe kassenärztliche Kooperationsform. Sie unterscheidet sich von der örtlichen BAG, bei der alle Ärzte am gleichen Standort tätig sind, und vom MVZ, das als eigene juristische Person tätig ist und Ärzte anstellt.
Beispiel
Drei Radiologen betreiben gemeinsam eine überörtliche BAG mit Praxen in Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Hamburg-Harburg. Sie teilen ein gemeinsames PACS-System, haben eine gemeinsame Abrechnung und einen einheitlichen Außenauftritt als „Radiologiepartner Hamburg".
Quellen
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