Die Überstunden-Regelung im Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ä) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit geleistet werden muss, wie sie vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten wird, und welche Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit gelten. Sie schützt angestellte Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vor übermäßiger Belastung und sichert faire Vergütung für zusätzliche Arbeitszeiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Regelarbeitszeit im TV-Ä (VKA): 40 Stunden pro Woche
- Überstunden entstehen, wenn die monatliche Regelarbeitszeit überschritten wird
- Zuschläge: 15 Prozent für Überstunden, 25 Prozent für Nacht- und Wochenenddienste
Überstunden-Regelung (TV-Ä) im Kontext der Arztpraxis
Der TV-Ä gilt für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern und ist der maßgebliche Tarifvertrag für diesen Bereich. Kliniken mit kirchlicher oder privatem Träger können abweichende Hausverträge anwenden. Überstunden entstehen nach TV-Ä dann, wenn über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit (40 Stunden pro Woche) hinaus gearbeitet wird und der Arbeitgeber dies angeordnet oder geduldet hat.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt daneben zwingende Grenzen: Höchstarbeitszeit ist 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt über 6 Monate. Bei Bereitschaftsdienst mit hoher Inanspruchnahme kann die Höchstgrenze auf bis zu 58 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn der Arzt ausdrücklich zustimmt ("Opt-out").
Ärzte sollten ihre geleisteten Überstunden sorgfältig dokumentieren, da Arbeitgeber häufig versuchen, Mehrarbeit mit Bereitschaftszeiten zu verrechnen oder als Freizeitausgleich abzugsfähig zu machen, ohne die tariflich vorgesehenen Zuschläge zu zahlen.
Was Ärzte wissen müssen
Bei systematischer Nichtauszahlung von Überstunden sollten Ärzte arbeitsrechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, die solche Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern absichert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – Arbeitszeitgesetz
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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