Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen ist in § 4 Nr. 14 UStG geregelt: Ärztliche Heilbehandlungen, die dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung setzt EU-Recht um (Art. 132 Abs. 1 lit. c MwStSystRL).

Bedeutung für Ärzte

Für die überwiegende Mehrheit ärztlicher Leistungen ist die Umsatzsteuerbefreiung eindeutig: Diagnostik, Therapie, operative Eingriffe und Vorsorgeleistungen sind umsatzsteuerfrei. Problematisch wird es bei Leistungen ohne kurativen Zweck: Rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation (z. B. Schönheits-OP), Erstellung von Führerscheintauglichkeitszeugnissen oder Gutachten für rein wirtschaftliche Zwecke können umsatzsteuerpflichtig sein. Da die Steuerbefreiung auch bedeutet, dass keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend gemacht werden kann, entstehen bei Praxen mit gemischten Umsätzen komplexe Vorsteueraufteilungsberechnungen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit ästhetischen oder gutachterlichen Tätigkeiten, die Umsatzsteuerpflicht im Einzelfall mit einem Steuerberater zu klären.

Abgrenzung

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für den Arzt als Unternehmer; nicht für gewerbliche Gesundheitsdienstleister ohne Zulassung. Sie gilt auch nicht für rein kosmetische Eingriffe ohne therapeutischen Hintergrund.

Beispiel

Ein plastischer Chirurg führt sowohl rekonstruktive Eingriffe nach Tumorresektion (umsatzsteuerfrei) als auch rein kosmetische Facelifts (umsatzsteuerpflichtig, 19 %) durch. Er muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend aufteilen und die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze gesondert abrechnen und an das Finanzamt melden.

Quellen

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