Nach Paragraf 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einem approbierten Arzt erbracht werden und einem therapeutischen Zweck dienen. Die Steuerbefreiung gilt nicht automatisch für alle Leistungen eines Arztes: Rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Schönheitsoperationen oder bestimmte Gutachtenleistungen können der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber ist die korrekte Abgrenzung umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Leistungen steuerlich erheblich. Wer irrtümlich Leistungen als steuerfrei behandelt, die tatsächlich steuerpflichtig sind, riskiert Steuernachzahlungen und Zinsen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Besonders relevant ist dies für ästhetische Mediziner, Gutachter und Betreiber von Privatkliniken. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des EuGH hat die Grenzen der Steuerbefreiung in den letzten Jahren mehrfach präzisiert.

Praxishinweise

Ärzte sollten ihre Leistungskategorien regelmäßig mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Steuerberater abgleichen. Für eine fundierte Beratung zu steuerlichen Risiken in der Praxis und zum Versicherungsschutz bei Betriebsprüfungen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Quellen

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