Veneers sind hauchdünne Schalen aus Keramik oder Komposit, die auf die Außenfläche von Frontzähnen aufgeklebt werden, um Form, Farbe und Oberflächentextur zu verbessern. Sie gehören zur ästhetischen Zahnmedizin und werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Abrechnung erfolgt privatärztlich nach GOZ oder als Privatleistung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ästhetische Zahnversorgung ohne GKV-Erstattung
  • Abrechnung nach GOZ-Positionen 5210 ff. für keramische Veneers
  • Umfassende Aufklärungspflicht über Risiken und Alternativen

Veneers (ästhetische Zahnmedizin) im Kontext der Arztpraxis

Die Herstellung und Eingliederung von Veneers ist ein hochwertiger zahntechnischer Eingriff, der besondere Kenntnisse und Erfahrung erfordert. Die Abrechnung erfolgt nach GOZ-Positionen für keramische Restaurationen, ergänzt durch Laborkosten für das zahntechnische Labor. Patienten sollten im Vorfeld über alle Kosten inklusive Laborkosten informiert und ein schriftlicher Kostenvoranschlag ausgestellt werden.

Rechtlich ist die ausführliche Aufklärung vor einer Veneer-Versorgung besonders wichtig. Patienten müssen über Alternativen wie Bleaching oder Kompositrestaurationen, über die Irreversibilität des Eingriffs (Beschleifung der Zahnsubstanz) und über mögliche Komplikationen wie Sensitivität, Chipping oder Verlust des Veneers informiert werden. Diese Aufklärung muss schriftlich dokumentiert sein.

Für die Berufshaftpflicht zahntechnisch tätiger Zahnärzte ist das ästhetische Segment besonders relevant. Patienten haben hohe Erwartungen an das ästhetische Ergebnis. Entsprechen die Veneers nicht den zugesagten Ergebnissen, können Schadensersatzforderungen entstehen. Eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflicht ist unverzichtbar.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert berät Zahnärzte mit ästhetischem Behandlungsschwerpunkt zu einer Berufshaftpflicht, die das erhöhte Haftungsrisiko in der ästhetischen Zahnmedizin vollständig abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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