Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Paragraf 39 SGB XI. Sie ermöglicht es Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Kosten für eine Ersatzpflegeperson zu übernehmen, wenn die häusliche Pflegeperson, zum Beispiel ein Angehöriger, vorübergehend verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine andere Notlage. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem Jahresbetrag von derzeit bis zu 1.612 Euro für maximal sechs Wochen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte in der Allgemeinmedizin oder Geriatrie ist die Verhinderungspflege ein wichtiger Beratungsinhalt beim Umgang mit pflegenden Angehörigen. Niedergelassene Ärzte können ihre Patienten und deren Familien auf diesen Leistungsanspruch hinweisen und so zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen. Gleichzeitig ist das Thema für Ärzte, die selbst Angehörige pflegen, von unmittelbarer Bedeutung.
Praxishinweise
Ärzte sollten Patienten mit pflegenden Angehörigen aktiv auf die Verhinderungspflege und weitere Entlastungsangebote hinweisen. Für Fragen zur eigenen Pflegeabsicherung und Vorsorge steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB XI § 39: Verhinderungspflege
- GKV-Spitzenverband: Pflegeleistungen im Überblick
- BMG: Häusliche Pflege und Entlastungsleistungen
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