Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die greift, wenn die übliche Pflegeperson (häufig ein Familienangehöriger) vorübergehend an der Pflege gehindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer Ersatzpflegeperson.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, haben als Pflegepersonen nach § 39 SGB XI Anspruch auf Verhinderungspflege. Der jährliche Leistungsbetrag beträgt ab 2025 nach der Reform des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) bis zu 3.386 Euro; zusätzlich kann der hälftige Betrag der nicht genutzten Kurzzeitpflege hinzugezogen werden, sodass insgesamt bis zu 6.771 Euro zur Verfügung stehen können. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person die Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Für Ärzte, die aufgrund ihrer eigenen Berufsbelastung zeitweise auf eine Vertretung angewiesen sind, ist die Verhinderungspflege ein wichtiges Entlastungsinstrument. Ärzteversichert empfiehlt pflegenden Ärzten, die Leistungen der Verhinderungspflege vorausschauend zu planen und Anträge rechtzeitig bei der Pflegekasse zu stellen.

Abgrenzung

Verhinderungspflege unterscheidet sich von der Kurzzeitpflege, die bei vorübergehend erhöhtem Pflegebedarf (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) greift. Auch von der Tagespflege unterscheidet sie sich: Tagespflege ist eine regelmäßige teilstationäre Versorgung; Verhinderungspflege ist eine temporäre Ersatzversorgung.

Beispiel

Eine Ärztin pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) regelmäßig zuhause. Für ihren dreiwöchigen Jahresurlaub beantragt sie Verhinderungspflege; die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer professionellen ambulanten Pflegekraft in Höhe von bis zu 3.386 Euro jährlich.

Quellen

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