Die Verjährung von Honorarforderungen bezeichnet den Zeitraum, nach dem ein Arzt seinen Anspruch auf Bezahlung einer erbrachten Leistung gerichtlich nicht mehr durchsetzen kann. Für privatärztliche Honorare nach GOÄ gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB; die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde und der Arzt von den Umständen der Forderung Kenntnis erlangte.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte stellen teilweise jahrelang keine Rechnungen für erbrachte Leistungen oder verlieren Rechnungen aus den Augen; sobald die Drei-Jahres-Frist abgelaufen ist, kann der Patient die Einrede der Verjährung erheben und muss nicht mehr zahlen. Bei einer GOÄ-Rechnung für Leistungen aus dem Jahr 2022 beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025. Zur Hemmung der Verjährung genügt eine Mahnung nicht; erforderlich ist eine Klage, ein Mahnbescheid oder ein verjährungsunterbrechendes Schuldanerkenntnis. Ärzteversichert empfiehlt, offene Honorarforderungen spätestens zwei Jahre nach Erbringung der Leistung einem auf Arztrecht spezialisierten Inkassounternehmen oder einem Rechtsanwalt zu übergeben.

Abgrenzung

Die Verjährung von Honorarforderungen ist von der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Patienten gegenüber dem Arzt zu unterscheiden: Letztere beginnt mit Kenntnis des Schadens und kann drei oder in manchen Fällen dreißig Jahre betragen. Auch von Kassenarzt-Honoraren unterscheidet sich das privatärztliche Honorarrecht: KV-Abrechnungsfristen sind kürzer und bürokratisch strenger geregelt.

Beispiel

Ein Arzt stellt fest, dass eine GOÄ-Rechnung aus Mai 2022 im Wert von 820 Euro bis heute nicht bezahlt wurde. Er muss bis spätestens Ende 2025 einen Mahnbescheid beantragen, sonst ist die Forderung verjährt. Er beauftragt sein Praxisverwaltungssystem mit einer Wiedervorlageliste für offene Rechnungen.

Quellen

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