Ärztliche Honorarforderungen unterliegen nach Paragraf 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Konkret bedeutet das: Eine Honorarforderung aus dem Jahr 2023 verjährt am 31. Dezember 2026. Die Verjährung kann durch Klage, Mahnbescheid oder schriftliche Anerkennung gehemmt werden.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist die Verjährung von Honorarforderungen ein praxisrelevantes Thema, insbesondere bei Privatpatienten oder Selbstzahlern mit offenen Rechnungen. Werden Forderungen nicht rechtzeitig geltend gemacht, verliert die Praxis ihren Anspruch auf Vergütung. Wer sein Praxismanagement schlecht organisiert oder Mahnwesen vernachlässigt, riskiert erhebliche Forderungsausfälle.

Praxishinweise

Praxen sollten ein strukturiertes Forderungsmanagement und Mahnwesen einrichten, das offene Forderungen automatisch verfolgt. Bei drohender Verjährung empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Für Fragen zur rechtlichen und versicherungsrechtlichen Absicherung der Praxis steht Ärzteversichert als Ansprechpartner bereit.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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