Der Verlustvortrag bezeichnet die steuerrechtliche Möglichkeit, einen in einem Veranlagungsjahr entstandenen Verlust aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften in nachfolgenden Jahren zu verrechnen, wenn er im Entstehungsjahr nicht vollständig mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden konnte.
Bedeutung für Ärzte
In der Praxisgründungsphase entstehen häufig in den ersten ein bis zwei Jahren Verluste, bevor der Patientenstamm ausreichend gewachsen ist. Diese Verluste können als Verlustvortrag festgestellt und in den Folgejahren mit den Praxisgewinnen verrechnet werden, was die Steuerlast in den ertragreichen Jahren erheblich senkt. Beim Verlustvortrag gilt die Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG): Bis zu 1 Million Euro Verlust (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro) können im Folgejahr vollständig verrechnet werden; darüber hinausgehende Verluste dürfen nur bis 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften gelten eigene Regeln. Ärzteversichert empfiehlt, Verluste aus Praxisgründungen durch den Steuerberater korrekt erklären zu lassen, damit der Verlustvortrag offiziell festgestellt wird.
Abgrenzung
Der Verlustvortrag unterscheidet sich vom Verlustrücktrag: Beim Rücktrag wird der Verlust in das Vorjahr zurückgezogen (bis 10 Millionen Euro), was eine Steuererstattung für das Vorjahr auslöst. Der Vortrag geht in die Zukunft; der Rücktrag in die Vergangenheit.
Beispiel
Ein Arzt gründet 2023 eine Praxis mit einem Verlust von 35.000 Euro. Im Jahr 2024 erzielt er einen Gewinn von 80.000 Euro. Durch den Verlustvortrag aus 2023 reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen auf 45.000 Euro; bei 35 % Steuersatz spart er 12.250 Euro.
Quellen
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