Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitgeber auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrags in bestimmte Anlageformen investiert. Rechtsgrundlage ist das Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte nach TV-Ärzte sehen viele Tarifverträge VL-Zahlungen von monatlich 6,65 Euro vor; andere Arbeitgeber gewähren höhere Beträge bis zu 40 Euro monatlich. Bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb von 20.000 Euro (Einzelveranlagung) gibt es die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 9 % (bei VL-Fondssparplänen) auf den jährlichen VL-Betrag. Da viele Krankenhausärzte über der Einkommensgrenze liegen, entfällt häufig die staatliche Förderung; die VL-Leistung des Arbeitgebers ist dennoch ein steuerfreier Gehaltsbestandteil. Anlegemöglichkeiten sind u. a. Banksparpläne, Fondssparpläne oder Bausparverträge; Fondssparpläne auf ETF-Basis bieten die höchste Renditechance. Ärzteversichert empfiehlt, VL-Mittel vom Arbeitgeber keinesfalls verfallen zu lassen und in kostengünstige ETF-Fondssparpläne zu lenken.
Abgrenzung
VL unterscheiden sich von betrieblicher Altersvorsorge (bAV) dadurch, dass VL-Beträge nicht zweckgebunden für die Altersvorsorge sind und nach der Sperrfrist (meist sechs Jahre plus Ruhejahr) frei verfügbar sind. Sie unterscheiden sich auch von einem normalen Gehaltsbonus, da sie gesetzlich zweckgebunden angelegt werden müssen.
Beispiel
Ein Assistenzarzt erhält vom Krankenhaus monatlich 40 Euro VL. Er wählt einen ETF-Fondssparplan und investiert zusätzlich 40 Euro aus eigenem Gehalt. Nach sechs Jahren sind rund 5.700 Euro (bei 6 % Rendite) angespart, die nach der Sperrfrist frei verwendet werden können.
Quellen
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