Der Verordnungsbedarf bei Hilfsmitteln beschreibt die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung für Hilfsmittel, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Grundlage ist Paragraf 33 SGB V in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Hilfsmittel dienen dem Ausgleich einer Behinderung, der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Hilfsmittelverordnung ein regelmäßiger Bestandteil der Patientenversorgung, der jedoch regressbehaftet ist. Fehlverordnungen oder das Verordnen nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelisteter Produkte kann zu Rückforderungen durch die Krankenkasse führen. Die Abgrenzung zu Pflegehilfsmitteln, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden, muss korrekt vorgenommen werden.
Praxishinweise
Ärzte sollten vor der Verordnung prüfen, ob das Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, und die medizinische Indikation sorgfältig dokumentieren. Bei Fragen zur korrekten Verordnung oder zur versicherungsrechtlichen Absicherung bei Regressfällen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Quellen
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