Beamte in Deutschland sind nach Paragraf 6 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Stattdessen erhalten sie Beihilfe vom Dienstherrn, die üblicherweise 50 bis 70 Prozent der Krankheitskosten übernimmt, und schließen für den verbleibenden Anteil eine private Krankenversicherung ab. Entsprechende Freistellungen gelten auch für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte im Beamtenverhältnis, beispielsweise verbeamtete Professoren an Universitätskliniken oder Amtsärzte, sind von der GKV-Pflichtversicherung befreit und müssen sich privat absichern. Für die Altersversorgung gilt das beamtenrechtliche Pensionssystem anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Wechsel in die Selbstständigkeit oder ein anderes Dienstverhältnis kann erhebliche Auswirkungen auf den bestehenden PKV-Schutz haben.
Praxishinweise
Ärzte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und sich niederlassen oder angestellt tätig werden, sollten die Auswirkungen auf ihren Versicherungsschutz frühzeitig prüfen. Für eine umfassende Beratung zu PKV, Beihilfe und Absicherungsoptionen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB V § 6: Versicherungsfreiheit
- PKV-Verband: Beihilfe und PKV für Beamte
- Bundesministerium des Innern: Beamtenversorgung
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