Der Versicherungsnehmer ist die natürliche oder juristische Person, die mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag abschließt und dadurch Vertragspartei wird. Er ist verpflichtet, die Versicherungsprämien zu zahlen, und hat Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen. Er ist nicht zwingend identisch mit der versicherten Person.
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens
- Die versicherte Person kann eine andere Person sein, zum Beispiel bei Fremdversicherungen
- Dem Versicherungsnehmer obliegen alle vertraglichen Obliegenheiten, etwa Anzeige- und Prämienzahlungspflichten
Versicherungsnehmer im Kontext der Arztpraxis
In der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer typischerweise der Arzt selbst oder die Praxis-GbR. Ist eine Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ versicherungsnehmer, sind alle dort tätigen Ärzte in der Regel als mitversicherte Personen im Vertrag erfasst. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person ist bei Praxisauflösung, Gesellschafterwechsel oder der Frage, wer Ansprüche geltend machen kann, von praktischer Bedeutung.
Angestellte Ärzte sind häufig über den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mitversichert. Sie sollten jedoch prüfen, ob der Deckungsumfang auch ihre eigene Haftung vollständig umfasst, insbesondere für selbstständige Behandlungsentscheidungen außerhalb der Dienstzeiten oder bei Nebentätigkeiten.
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers umfangreich geregelt, darunter Anzeigepflichten vor Vertragsschluss, die Schadensanzeige und die Obliegenheit, den Schaden zu minimieren.
Was Ärzte wissen müssen
Wer als Versicherungsnehmer eine Praxis-Police abschließt, übernimmt umfassende Verantwortung für alle mitversicherten Personen. Ärzteversichert hilft, den richtigen Versicherungsnehmer und Deckungsumfang zu bestimmen und Versorgungslücken zu schließen.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Versicherungsvertragsrecht
- Gesetze im Internet – VVG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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