Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht nach Paragraf 5 SGB V für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) nicht überschreitet, sowie für Rentner, Studenten, Auszubildende und weitere Personengruppen. Wer über der JAEG verdient, kann sich freiwillig in der GKV versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze und die JAEG werden jährlich angepasst.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte, deren Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, besteht die Möglichkeit, aus der GKV-Pflichtversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Selbstständige und niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich von der GKV-Versicherungspflicht befreit und können zwischen freiwilliger GKV-Mitgliedschaft und PKV wählen. Diese Entscheidung hat erhebliche langfristige Auswirkungen auf Beiträge und Leistungen.
Praxishinweise
Ärzte, die aus der GKV-Pflichtversicherung ausscheiden, sollten die Vor- und Nachteile von GKV und PKV sorgfältig abwägen. Ein Wechsel zurück in die GKV ist später nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für eine individuelle Beratung zu Krankenversicherungsoptionen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB V § 5: Versicherungspflicht
- GKV-Spitzenverband: Beitragsbemessungsgrenze
- BMG: Gesetzliche Krankenversicherung Grundlagen
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