Der Versorgungsausgleich bezeichnet die bei einer Scheidung gesetzlich vorgeschriebene hälftige Teilung aller Rentenanwartschaften und Versorgungsrechte, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Er ist in den §§ 1 bis 48 VersAusglG geregelt und wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte mit Mitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk ist der Versorgungsausgleich besonders komplex: Das Versorgungswerk stellt ein eigenständiges Versorgungssystem dar, das intern geteilt wird, das heißt, der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungswerk des Arztes. Da Versorgungswerke kapitalgedeckt arbeiten, können die übertragenen Anrechte erhebliche Beträge darstellen. Ärzte, die zusätzlich private Altersvorsorgeprodukte (Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge) abgeschlossen haben, müssen auch diese in den Ausgleich einbeziehen. Eine Scheidung kann die Altersvorsorge des Arztes erheblich reduzieren; deshalb ist eine vorausschauende Planung und ggf. ein Ehevertrag mit Modifikation des Versorgungsausgleichs sinnvoll. PKV-Beiträge des Ehepartners sind hingegen kein Gegenstand des Versorgungsausgleichs, sondern des nachehelichen Unterhalts. Ärzteversichert empfiehlt, im Falle einer Scheidung frühzeitig Rechts- und Finanzberatung einzuholen, um die langfristigen Folgen für die Altersversorgung zu verstehen.

Abgrenzung

Der Versorgungsausgleich ist von dem Zugewinnausgleich zu unterscheiden, der das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufteilt. Er betrifft nur Versorgungsanrechte (Rente), nicht Sach- oder Geldvermögen.

Beispiel

Ein Arzt ist 15 Jahre verheiratet und hat in dieser Zeit Anwartschaften im Versorgungswerk von monatlich 1.800 Euro erworben. Bei der Scheidung werden 900 Euro monatliche Anwartschaft auf die Ehefrau übertragen. Der Arzt erhält im Rentenalter entsprechend weniger aus dem Versorgungswerk.

Quellen

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