Der Versorgungsgrad bezeichnet das Verhältnis der tatsächlich vorhandenen Vertragsarztstellen zur rechnerisch für den Planungsbereich ermittelten Sollzahl an Arztstellen einer Fachgruppe. Er wird in Prozent ausgedrückt und ist die Grundlage für Zulassungsbeschränkungen (Zulassungssperren) nach § 101 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Der Versorgungsgrad entscheidet maßgeblich darüber, ob ein Arzt eine neue Kassenzulassung in einem bestimmten Planungsbereich erhalten kann. Ab einem Versorgungsgrad von 110 % gilt ein Planungsbereich als überversorgt; der Zulassungsausschuss darf dann keine neuen Zulassungen erteilen. Frei werdende Zulassungen (durch Praxisaufgabe oder Tod) werden in überversorgten Gebieten vom Zulassungsausschuss ausgeschrieben; Nachfolger müssen das bestehende Anrecht kaufen. In unterversorgten Regionen (unter 75 %) kann der Landesausschuss Anreizprogramme und Sonderzulassungen beschließen. Für die Praxisgründung oder -übernahme ist es entscheidend zu wissen, ob der angestrebte Planungsbereich gesperrt ist: In städtischen Regionen liegt der Versorgungsgrad häufig deutlich über 110 %, während in ländlichen Räumen freie Zulassungen verfügbar sind. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Praxisgründung den aktuellen Versorgungsgrad beim zuständigen Zulassungsausschuss zu erfragen und ggf. Sonderbedarfszulassungen zu prüfen.

Abgrenzung

Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die Vertragsarztversorgung (GKV); für Privatärzte ohne Kassenzulassung gibt es keine vergleichbaren Planungsvorgaben. Er unterscheidet sich von der Zulassungszahl (Anzahl einzelner Zulassungen) dadurch, dass er den Bedarfsdeckungsgrad als Prozentwert ausdrückt.

Beispiel

In einem Stadtbezirk liegt der Versorgungsgrad für Allgemeinmediziner bei 130 %. Der Zulassungsausschuss hat den Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt. Ein Arzt, der dort eine Praxis eröffnen will, muss eine bestehende Zulassung übernehmen oder einen Sonderbedarf nachweisen.

Quellen

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