Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ist ein im Juli 2015 in Kraft getretenes Bundesgesetz, das die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland stärken soll. Es enthält Regelungen zu Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, zum Aufkauf von Zulassungen in überversorgten Regionen sowie zu Fördermaßnahmen für die Niederlassung in unterversorgten Gebieten.

Bedeutung für Ärzte

Das GKV-VSG hat für niedergelassene und niederlassungswillige Ärzte mehrere praktische Auswirkungen: Kassenärztliche Vereinigungen müssen seitdem Terminservicestellen betreiben, über die GKV-Patienten innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten sollen. In überversorgten Planungsbereichen haben KVen das Recht, frei werdende Zulassungen aufzukaufen und nicht neu zu besetzen, was den Bestand an Kassenarztstellen langfristig reguliert. Für Ärzte, die sich in unterversorgten Regionen niederlassen wollen, schuf das VSG die Möglichkeit von Strukturfonds der KVen, aus denen Förderprogramme (Praxiszuschüsse, Investitionskostenzuschüsse) finanziert werden können. Außerdem wurden die Regelungen für angestellte Ärzte in Praxen und MVZ erweitert. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Niederlassung in unterversorgten Regionen erwägen, bei ihrer KV nach aktuellen Förderprogrammen aus dem Strukturfonds zu fragen, da diese regional sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.

Abgrenzung

Das GKV-VSG ergänzt das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) und ist von dem 2019 verabschiedeten TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) zu unterscheiden, das weitere Maßnahmen zur Wartezeit-Reduzierung einführte. Die Landarztprogramme der einzelnen Bundesländer gehen über das VSG hinaus.

Beispiel

Eine KV hat in einem ländlichen Planungsbereich einen Versorgungsgrad von 65 % festgestellt. Sie nutzt den Strukturfonds nach GKV-VSG und bietet einem Arzt, der sich dort niederlässt, einen einmaligen Investitionskostenzuschuss von 60.000 Euro sowie eine monatliche Förderpauschale.

Quellen

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