Der Versorgungsvertrag nach Paragraf 108 und 109 SGB V ist die rechtliche Grundlage für die Zulassung von Krankenhäusern zur stationären Behandlung von GKV-Versicherten. Er wird zwischen dem Krankenhaus und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen und legt Behandlungsumfang, Qualitätsanforderungen und Vergütungsgrundlagen fest. Hochschulkliniken und zugelassene Plankrankenhäuser gelten kraft Gesetzes als zugelassen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte in leitenden Positionen an Krankenhäusern ist der Versorgungsvertrag die Grundlage des gesamten stationären Versorgungsbetriebs. Änderungen des Versorgungsvertrags, zum Beispiel Leistungseinschränkungen, können die Behandlungsmöglichkeiten und die wirtschaftliche Situation eines Krankenhauses erheblich beeinflussen. Für niedergelassene Ärzte ist der Versorgungsvertrag relevant, wenn sie Leistungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) anbieten.
Praxishinweise
Ärzte, die in der Krankenhausplanung oder im Management tätig sind, sollten die Grundlagen des Versorgungsvertragsrechts kennen. Für Fragen zur Absicherung von Führungspositionen in Kliniken und zur beruflichen Vorsorge steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB V § 108: Zugelassene Krankenhäuser
- SGB V § 109: Abschluss von Versorgungsverträgen
- GKV-Spitzenverband: Krankenhausversorgung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →