Ein Vertragsarzt ist ein approbierter Arzt, der vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und GKV-Versicherte auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) behandelt. Die Vergütung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) des jeweiligen Bundeslandes.

Bedeutung für Ärzte

Die Kassenzulassung ist für die meisten niedergelassenen Ärzte wirtschaftlich unverzichtbar, da rund 90 % der Bevölkerung gesetzlich versichert sind. Voraussetzungen für die Zulassung sind approbierte Berufsausübung, abgeschlossene Facharztweiterbildung, Eintrag ins Arztregister, keine Zulassungssperre wegen Überversorgung (Versorgungsgrad über 110 %) sowie persönliche Eignung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Als Vertragsarzt unterliegt der Arzt der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die KV: Übersteigen seine Behandlungskosten den Fachgruppendurchschnitt erheblich, drohen Regresse. Die Vergütung erfolgt über ein Regelleistungsvolumen (RLV), das die Fallzahl und einen arztgruppenspezifischen Fallwert berücksichtigt. Vertragsärzte haben zugleich Pflichten: Teilnahme am Bereitschaftsdienst, Einhaltung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Ärzteversichert empfiehlt angehenden Niedergelassenen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Praxis vor der Zulassung durch einen Betriebswirtschaftsberater prüfen zu lassen.

Abgrenzung

Der Vertragsarzt unterscheidet sich vom reinen Privatarzt, der ausschließlich Privatpatienten nach GOÄ behandelt. Er unterscheidet sich auch vom Ermächtigten Arzt, der nur für spezielle Leistungen zeitlich begrenzt zur Versorgung von GKV-Patienten berechtigt ist, und vom angestellten Arzt im MVZ, der kein eigenes Zulassungsrecht hat.

Beispiel

Ein Facharzt für Innere Medizin erhält nach bestandenem Auswahlverfahren des Zulassungsausschusses die Kassenzulassung für einen Planungsbereich in Bayern. Er eröffnet eine Einzelpraxis, rechnet über die KV Bayern nach EBM ab und nimmt am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teil.

Quellen

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