Der Vertragsarztsitz ist die im Zulassungsbescheid festgelegte Praxisanschrift, an der ein Vertragsarzt seine kassenärztliche Tätigkeit ausübt. Er ist an die Person des Arztes gebunden und kann nicht frei verlegt werden: Eine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss, eine Verlegung in einen anderen Planungsbereich ist nur möglich, wenn dort keine Zulassungssperren bestehen.
Bedeutung für Ärzte
Der Vertragsarztsitz hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da er den Marktwert einer Praxis mitbestimmt. Bei der Praxisübergabe wird nicht die Zulassung selbst verkauft, sondern der Nachfolger bewirbt sich am freigewordenen Sitz. In gesperrten Bereichen kann ein Vertragsarztsitz erhebliche finanzielle Aufschläge erzielen. Auch die Gründung von Zweigsitzen oder Berufsausübungsgemeinschaften an mehreren Standorten ist zulassungsrechtlich geregelt.
Praxishinweise
Ärzte, die ihren Praxissitz verlegen oder aufgeben möchten, sollten die Konsequenzen für Zulassung und Praxiswert frühzeitig mit der zuständigen KV besprechen. Für eine umfassende Beratung zu versicherungsrechtlichen Aspekten der Praxistätigkeit steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- SGB V § 95: Vertragsärztliche Versorgung
- KBV: Zulassung und Vertragsarztsitz
- Ärzte-ZV: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
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