Der Vertragsarztsitz bezeichnet den vom Zulassungsausschuss für den jeweiligen Planungsbereich genehmigten Praxisstandort eines niedergelassenen Kassenarztes. Er ist nicht frei wählbar, sondern an den genehmigten Planungsbereich gebunden und Bestandteil der Kassenzulassung.

Bedeutung für Ärzte

Der Vertragsarztsitz hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung: Eine Verlegung des Praxissitzes innerhalb desselben Planungsbereichs ist zulässig und genehmigungspflichtig; eine Verlegung in einen anderen Planungsbereich gilt als Aufgabe der bisherigen und Neubewerbung um eine andere Zulassung. In überversorgten Planungsbereichen ist der Vertragsarztsitz als wirtschaftlicher Wert zu verstehen: Beim Praxisverkauf wird das Recht auf Fortführung der Zulassung am Sitz mitübertragen; Kaufpreise richten sich nach Umsatz, Patientenstamm und Lage. Der Vertragsarztsitz ist nicht mit der Wohnanschrift identisch; er bestimmt den Sitz der kassenärztlichen Tätigkeit. Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) hat jeder Arzt seinen eigenen Vertragsarztsitz, kann aber an weiteren Standorten Sprechstunden abhalten (Zweigpraxis). Ärzteversichert empfiehlt, beim Kauf einer Praxis die Zulassungsfähigkeit am gewünschten Standort vorab mit dem Zulassungsausschuss zu klären.

Abgrenzung

Der Vertragsarztsitz unterscheidet sich vom Praxisstandort im Mietvertragssinn: Ein Arzt kann seinen Praxissitz an eine neue Adresse verlegen, wenn der Planungsbereich derselbe bleibt. Er unterscheidet sich auch von der Zweigpraxis, die keinen eigenen Vertragsarztsitz darstellt, sondern einen genehmigten Zusatzstandort.

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner möchte seine Praxis innerhalb Münchens von Schwabing nach Maxvorstadt verlegen. Da beide Stadtteile im selben Planungsbereich liegen, genehmigt der Zulassungsausschuss die Verlegung. Der Vertragsarztsitz wechselt zur neuen Adresse; die Zulassung bleibt bestehen.

Quellen

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