Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist eine wichtige Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ohne diese Klausel könnte der Versicherer den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen, der theoretisch ausgeübt werden könnte, auch wenn dieser mit der bisherigen Qualifikation, dem Status und dem Einkommen nicht vergleichbar ist. Mit dem Verzicht verpflichtet sich der Versicherer, bei Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf zu leisten, ohne auf andere Tätigkeiten zu verweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verhindert Verweisung auf beliebige andere Tätigkeiten bei BU
  • Schutz bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf in gesunder Zeit
  • Bei hochwertigen Tarifen heute Standard, bei älteren Verträgen prüfen

Verzicht auf abstrakte Verweisung im Kontext der Arztpraxis

Für Ärzte ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung besonders wichtig. Ohne diese Klausel könnte der Versicherer argumentieren, dass ein berufsunfähiger Facharzt für Chirurgie theoretisch als Pförtner oder Berater tätig sein könnte und daher keine Leistung erhält. Dies würde den eigentlichen Zweck der Versicherung konterkarieren. Mit dem Verzicht auf abstrakte Verweisung kann der Versicherer den Arzt nur auf gleichwertige ärztliche Tätigkeiten verweisen.

Gleichwertig bedeutet in diesem Kontext: vergleichbare Qualifikation, vergleichbares Einkommen und ein im Großen und Ganzen ähnliches Anforderungsprofil. Ein Herzchirurg kann so beispielsweise nicht auf die Tätigkeit als Allgemeinmediziner verwiesen werden, wenn dies mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden wäre. Hochwertige BU-Tarife verzichten vollständig auf Verweisung, was den stärksten Schutz bietet.

Ärzte, die ältere BU-Verträge haben, sollten prüfen, ob ein Verzicht auf abstrakte Verweisung enthalten ist. Fehlt er, sollte ein Wechsel in einen besseren Tarif geprüft werden. Dabei müssen jedoch neue Gesundheitsfragen beantwortet werden, was bei bestehenden Vorerkrankungen problematisch sein kann.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert analysiert BU-Verträge auf den Verzicht auf abstrakte Verweisung und empfiehlt bei Bedarf den Wechsel in einen Tarif, der diesen wichtigen Schutz enthält.

Quellen und weiterführende Informationen

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