Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist eine Vertragsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, BU-Leistungen mit dem Argument zu verweigern, der Versicherte könnte theoretisch noch eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben. Moderne BU-Verträge hoher Qualität enthalten diesen Verzicht standardmäßig.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung von besonders hoher Bedeutung: Ohne diesen Verzicht könnte ein Versicherer einen berufsunfähigen Chirurgen oder Internisten auf eine Tätigkeit als medizinischer Gutachter, Pharmareferent oder Gesundheitsberater verweisen und die BU-Rente verweigern, solange der Arzt theoretisch eine solche Stelle antreten könnte. Mit dem Verzicht auf abstrakte Verweisung ist ausschließlich die konkrete Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten ärztlichen Spezialberuf maßgeblich. Zu unterscheiden ist die abstrakte Verweisung von der konkreten Verweisung: Letztere ist auch bei gutem Vertragswerk zulässig, das heißt, wenn der Arzt tatsächlich bereits eine andere Tätigkeit mit vergleichbarem Status und Einkommen ausübt, kann der Versicherer die Rente einstellen. Ärzteversichert empfiehlt, ausschließlich BU-Tarife abzuschließen, die explizit auf abstrakte Verweisung verzichten, und die Klausel im Vertragstext zu verifizieren.

Abgrenzung

Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist von der konkreten Verweisung zu unterscheiden: Abstrakt bedeutet hypothetisch mögliche andere Tätigkeit; konkret bedeutet tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit. Außerdem unterscheidet er sich von der Nachprüfungsklausel, die regelt, unter welchen Bedingungen der Versicherer die BU-Leistung erneut prüfen darf.

Beispiel

Ein Facharzt für Anästhesiologie erleidet einen Bandscheibenschaden, der ihm die operative Tätigkeit dauerhaft unmöglich macht. Da sein BU-Vertrag auf abstrakte Verweisung verzichtet, kann der Versicherer ihn nicht auf eine Tätigkeit als Gutachter oder in der Pharmaindustrie verweisen. Er erhält die volle BU-Rente.

Quellen

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