Die Videosprechstunde ist seit 2017 im deutschen Kassensystem als abrechenbare Leistungsform zugelassen und wurde durch die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Ärzte dürfen für Videosprechstunden ausschließlich von der KBV und dem GKV-Spitzenverband zugelassene Anbieter nutzen, die technische und datenschutzrechtliche Mindestanforderungen erfüllen. Gleichzeitig müssen Ärzte die ärztliche Schweigepflicht und die Anforderungen der DSGVO einhalten.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte bietet die Videosprechstunde Möglichkeiten zur Patientenversorgung über Praxisgrenzen hinaus, vor allem für Folgebesprechungen, Befundbesprechungen und Verlaufskontrollen. Die rechtliche Absicherung erfordert die Nutzung zugelassener Plattformen, eine korrekte Dokumentation und die Beachtung von Grenzen, zum Beispiel bei der Erstuntersuchung. Haftungsrechtliche Fragen bei Fernbehandlungen sind noch nicht vollständig geklärt.

Praxishinweise

Ärzte sollten nur KBV-zugelassene Videosprechstundenlösungen einsetzen und deren Datenschutzerklärungen sorgfältig prüfen. Die Abrechnung erfolgt über spezifische EBM-Ziffern. Für Fragen zur rechtlichen und versicherungsrechtlichen Absicherung bei telemedizinischen Leistungen steht Ärzteversichert als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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